13. Juli 2022

Der gesetzliche Mindestlohn wurde erneut angehoben. Zum Juli 2022 auf 10,45 EURO und mit der anstehenden Zustimmung des Bundesrats zum Oktober auf 12 EURO. Dies hat weitreichende Auswirkungen – auch für (zahn)ärztliche Arbeit- und Auftraggeber.

Mindestlohn – Minijobber betroffen

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer. Damit auch für Mitarbeiter auf Minibasis. In der Praxis relevant wird dies insbesondere für Reinigungskräfte, die Hilfe in der Buchhaltung, studentische Aushilfen oder Botenfahrten ins Labor. Bei all diesen Mitarbeitern kann sich die Erhöhung des Mindestlohns auswirken.

Die Erhöhung bringt nicht automatisch mehr Gehalt für die Arbeitnehmer, sondern kann im Fall der Minijobber auch weniger zulässige Arbeitszeit bedeuten. Die Obergrenze für den Minijob liegt derzeit bei 45,8 Stunden im Monat. Bei einer Erhöhung des Stundenlohns auf 12 Euro wären noch 37,5 Stunden im Monat zulässig. Die vorhandenen Arbeitsverträge sind jetzt nach unten zu korrigieren, soll der Status als Minijob erhalten bleiben.

Für den Fall, dass es am Vertrag gänzlich fehlt, ist das dringend nachzuholen, denn nach § 2 des Nachweisgesetzes (NachwG) hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Ist der Arbeitsvertrag nur in mündlicher Form geschlossen, wird eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nach dem NachwG fingiert. Das bedeutet, dass nunmehr ein Mindestwochenlohn von € 209,00 und damit ein Mindestmonatslohn von € 836,00 (gerechnet auf vier Wochen) gilt. Dies, obwohl der Arbeitgeber eigentlich eine geringfügige Beschäftigung von 450,00 € vereinbaren wollte. Dies hat weitreichende Konsequenzen, welche wir in einem weiteren Blog herausgearbeitet haben.

Haftung des Zahnarztes für sein Labor

Nicht bewusst ist vielen Zahnärzten und Zahnärztinnen, dass sie nicht nur für die Einhaltung des Mindestlohns bei eigenen Arbeitnehmern haften, sondern möglicherweise auch bei Arbeitnehmern von Ihnen beauftragter Unternehmen. In der Praxis betrifft dies regelmäßig die Arbeitnehmer von gewerblich tätigen Dentallaboren.

Über § 13 des Mindestlohngesetzes (MiLoG)  und § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wird geregelt, dass ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers zur Zahlung des Mindestentgelts an dessen Arbeitnehmer haftet. Ziel der Regelung ist es, dass sich ein Unternehmer nicht dadurch seinen eigenen Verpflichtungen aus dem MiLoG entziehen können soll, dass er eine Werk- oder Dienstleistung nicht mit eigenen Angestellten erbringt, sondern Nachunternehmer einsetzt. Hieraus folgt wiederum, dass die Regelung nur dann gelten soll, wenn sich der Unternehmer zur Erfüllung eigener Pflichten, die er gegenüber Dritten hat, an Nachunternehmen wendet. Für Werk- oder Dienstleistungen, die dem  Eigenbedarf des Unternehmers dienen ist dies nicht der Fall.

Für Zahnärzte und Zahnärztinnen bedeutet dies, dass sie nicht für die Einhaltung des Mindestlohns bei der Reinigungsfirma, die für die eigene Praxis engagiert ist, haftbar gemacht werden können, wohl aber für die Zahlung des Mindestlohns durch ein beauftragtes Fremdlabor. Bei der Beauftragung eines gewerblichen Dentallabors werden regelmäßig werkvertragliche Pflichten weitergegeben, die der Zahnarzt oder die Zahnärztin gegenüber den Patienten übernommen haben.

Praxisempfehlung

Beim Thema Mindestlohn sollten Praxisinhaber im Hinblick auf die anstehenden Erhöhungen zügig ihre bestehenden Arbeitsverträge prüfen und gegebenenfalls anpassen. In diesem Zuge kann dabei ein Blick auf die Geschäftsbeziehung zum jeweiligen Dentallabor und einen bestenfalls vereinbarten Haftungsausschluss nicht schaden. Wenn diese Punkte unbeachtet bleiben, dann kann das künftig richtig teuer werden. Ob Handlungsbedarf vorhanden ist, oder wenn Zweifel sind, wir unterstützen Sie gerne. Bei Fragen fragen!

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