25. November 2021

Der Koalitionsvertrag der Ampel-Parteien SPD, Grüne und FDP steht unter dem Titel „Mehr Fortschritt wagen“. Die Parteien haben hier große Veränderungen angekündigt und sehen unter anderem in der Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro die Stunde. Aktuell liegt der Mindestlohn vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 bei 9,82 Euro. Die bisherige Bundesregierung hat eine weitere Erhöhung ab dem 1. Juli 2022 vereinbart: Dann beträgt der Mindestlohn 10,45 Euro. Wann der Mindestlohn in Höhe von 12 Euro beschlossen wird, ist derzeit unklar. In der Regel gibt die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre eine Empfehlung ab – das nächste Mal im Sommer 2022. Sollte die neue Bundesregierung bis dahin abwarten, würde der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2023 auf 12 Euro steigen. Die neue Regierung könnte allerdings auch entscheiden, die Anhebung früher vorzunehmen. Denkbar ist, dass die Anhebung auf 10,45 Euro übersprungen wird und im Sommer 2022 dann direkt auf 12 Euro nachjustiert wird. Da der Mindestlohn ein so zentraler Punkt für die Kampagne von Olaf Scholz war, kann davon ausgegangen werden, dass er die Anhebung schnell vornehmen will.

Und für wen gilt der Mindestlohn? 

Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer und ist insbesondere für Minijobber, die zum Beispiel als Reinigungskraft, Buchhaltungskraft oder Aushilfe in der Arzt- bzw. Zahnarztpraxis tätig sind, relevant. Praxisinhaber sollten daher prüfen, ob aufgrund der Erhöhung des Mindestlohnes Anpassungen an den Arbeitsverträgen notwendig sind.

Was gilt für Minijobber?

Minijobber dürfen maximal € 450,00 im Monat verdienen, soweit bisher. Angedacht ist ebenfalls, dass die Mindestlohnkommission eine mögliche weitere Erhörungen debattiert. Der 450-Euro-Job (Mini-Job) soll an den Mindestlohn angepasst und ist fortan ein 520-Euro-Job werden. Doch auch hier ist unklar, wann dies umgesetzt wird.

Soweit es bei den beschlossenen Erhöhungen der bisherigen Regierung verbleibt, ist dennoch darauf zu achten, wenn eine bestimmte Stundenzahl und Bezahlung nach Mindestlohn vereinbart wurde, dass diese in 2022 angepasst bzw. ggfs. verringert werden muss. Denn anderenfalls bringt der höhere Mindestlohn womöglich den Minijobber -Status in Gefahr. Das gilt auch bei einer geringen Überschreitung der Mini-Job-Grenze.

Und was bedeutet das konkret für Minijobber?

Vereinbart der Arbeitgeber mit dem geringfügigen Beschäftigen einen schriftlichen Arbeitsvertrag ist nach der Gesetzeslage für 2022 darauf zu achten, dass der Mindestlohn von € 9,82 bzw. € 10,45 eingehalten wird. 

Bei einem Minijob mit maximal 450,00 € bedeutet das, dass der Arbeitnehmer maximal ca. 45 bzw. 43 Stunden pro Monat arbeiten darf und dies auch vertraglich unter Angabe der Wochenarbeitszeit fixiert ist. Problematisch wird es dann, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert.

Denn nach § 2 des Nachweisgesetzes (NachwG) hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Diese Vorschrift ist vielen Arbeitgebern nicht bekannt, was auch daran liegt, dass im NachwG selbst keine Folgen für einen Verstoß geregelt sind. Wenn der Arbeitnehmer dann allerdings – beispielsweise vor Gericht – behauptet, dass ihm noch X Urlaubstage und/ oder X Gehälter zustehen, ist der Arbeitgeber in der Pflicht, diese Behauptungen zu widerlegen. Das wird ihm ohne einen schriftlichen Arbeitsvertrag kaum gelingen.

Ist der Arbeitsvertrag dennoch nur in mündlicher Form geschlossen, wird – wie oben ausgeführt – eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden fingiert. Das bedeutet, dass nunmehr ein Mindestwochenlohn von € 196,40 bzw. € 209,00 und damit ein Mindestmonatslohn von € 785,60 bzw. € 836,00 (gerechnet auf vier Wochen) gilt. Dies, obwohl der Arbeitgeber eigentlich eine geringfügige Beschäftigung von 450,00 € vereinbaren wollte.

Welche Konsequenzen hat das für den Arbeitgeber?

Einerseits kann die Rentenversicherung den Arbeitgeber zum finanziellen Ausgleich der nicht gezahlten Sozialversicherungsabgaben verpflichten. Zu beachten ist, dass gesetzlich hierfür eine Nachforderung von bis zu 4 Jahren möglich ist.

Andererseits kann der Arbeitnehmer selbstverständlich den entsprechenden höheren Lohn fordern und/ oder z.B. eine höhere Abfindungszahlung. Empfindliche Strafen sieht daneben auch das Mindestlohngesetz (MiLoG) in § 21 vor. Wird gegen die Regelungen dieses Gesetzes verstoßen, eröffnet der Zoll ein Bußgeldverfahren. Insgesamt drohen Geldstrafen von bis € 30.000,00 und sogar bis zu € 500.000,00.

Zugleich sind die Zollbehörden bei dem Verdacht einer Ordnungswidrigkeit/Straftat verpflichtet, die Staatsanwaltschaft einzuschalten. Damit drohen dem Arbeitgeber sogar strafrechtliche Konsequenzen, da die Rechtsprechung in jeder Mindestlohnunterschreitung ein „Vorenthalten“ i.S.d. § 266 a StGB sieht. Zwar reicht eine fahrlässige Mindestlohnunterschreitung nicht aus, da bedingt vorsätzliches Handeln notwendig ist. Dem Risiko eines strafrechtlich relevanten Verhaltens sollte sich aber kein gewissenhafter Arbeitgeber unnötig aussetzen.

Praxistipp

Das Arbeitsrecht wird in der Praxis häufig unterschätzt; der Teufel steckt, wie so oft, im Detail. Idealerweise werden in der Praxis einheitliche schriftliche Arbeitsverträge verwendet, die auf die individuellen Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten sind und die Arbeitgeberinteressen hinreichend berücksichtigen.

Im Bereich der Minijobber drohen dem Praxisinhaber durch die dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen empfindliche finanzielle Einbußen, Bußgelder und/ oder sogar strafrechtliche Verfahren. Insofern sollte jeder Unternehmer ein Eigeninteresse an vernünftigen und sorgfältig gestalteten Arbeitsverträgen haben.

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