22. Juni 2020

Mit Urteil vom 11.06.2020, Az. C-786/18 hat der EuGH entschieden, dass Arzneimittelhersteller grundsätzlich auch an Apotheker Gratisproben von Medikamenten verteilen dürfen. Handelt es sich allerdings um verschreibungspflichtige Medikamente dürfen Muster nur an Ärzte weitergegeben werden, der Gerichtshof unter Auslegung der EU-Richtlinie 2001/83 EG.

Hintergrund der richtungsweisenden Entscheidung

Der EuGH hatte sich mit der richtungsweisenden Frage zu befassen, weil Novartis und Ratiopharm darüber stritten ob und in welchem Umfang rezeptpflichtige Arzneimittel als Muster gratis an Apotheken abgegeben werden dürfen. Der Streit zwischen den Unternehmen reicht ins Jahr 2013 zurück, als Außendienstmitarbeiter von Ratiopharm Verkaufspackungen des nicht rezeptpflichtigen Arzneimittels diclo-Schmerzgel kostenfrei an Apotheken abgaben. Die Packung sah die Aufschrift „zu Demonstrationszwecken“ vor. Novartis sah in dem Vorgehen einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz und zudem um eine nach deutschen Recht unzulässige Werbegabe und folglich einen Verstoß gegen das HWG.

Novartis hatte zunächst erfolgreich erstritten, dass die Konkurrenz grundsätzlich keine kostenlosen Packungen an Apotheker abgeben dürfe. Daraufhin landete der Fall beim BGH, welcher sich an den EuGH wandte, da es maßgeblich auf die Auslegung einer EU-Richtlinie ankam. Der EuGH brachte sodann Klarheit: die Auslegung des Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel verbiete es nicht, Gratismuster von Arzneimitteln, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen, an Apotheker abzugeben. Anders läge der Fall bei rezeptflichtigen Arzneimitteln: Gratismuster dürften nur Ärzte erhalten, da sie auch nur berechtigt sind, diese auch zu verschreiben. Verschreibungspflichtige Arzneimittel seien nur unter ärztlicher Überwachung zu verwenden, da von Ihnen potentiell Gefahren ausgehen können. Daraus resultiert, dass eine Abgabe an Apotheker unzulässig ist.

Fazit: Abgabe von Gratisproben an Apotheker bedingt zulässig

Der EuGH hat nunmehr Rechtsklarheit über die Auslegung der Richtlinie gebracht und der BGH hat die Rechtssache nun entsprechend zu urteilen. Ob eine Änderung des Arzneimittelgesetzes nötig ist, bleibt spannend, da das deutsche Arzneimittelgesetz statuiert, dass Apotheker keine Empfänger von Arzneimittelmuster sein dürfen, unabhängig davon, ob die Medikamente freiverkäuflich oder rezeptpflichtig sind.

Fest steht, dass Pharmaunternehmen jetzt mehr Spielraum für gezielte Marketingmaßnahmen haben. Gleichwohl sind die Vorschriften des HWG und damit insbesondere § 7 HWG zu beachten. Bevor also neue Kampagnen geschaltet werden, sollte stets der Rechtsrat eines erfahrenen Anwalts hinzugezogen werden! Gerne beraten wir Sie zu Fragen des Heilmittelwerberechts, sprechen Sie uns an.

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