Ein Medikamenten-Terminal an einer Apotheke, über das auch verschreibungspflichtige Medikamente ohne persönlichen Kontakt mit dem Kunden ausgegeben werden können, ist zulässig, wenn ein Drucker integriert wird, mit dem auf den Originalverschreibungen die gesetzlich geforderten Angaben aufgebracht werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden und damit als erstes Verwaltungsgericht den Betrieb eines solchen Terminals für rechtmäßig erklärt (Urteil vom 21.11.2008, Az.: 4 K 375/08.MZ).
In dem entschiedenen Fall hatte der Apotheker in seiner Filialapotheke ein Abgabeterminal installiert. Dieses ermöglicht die Ausgabe von nicht apotheken- und nicht verschreibungspflichtigen Produkten wie über einen Selbstbedienungsautomaten. Bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Produkten tritt der Apotheker mittels Bildschirmtelefonie mit dem Kunden in Kontakt. Rezepte werden eingescannt und vom Apotheker über einen Computerbildschirm überprüft. Dann veranlasst der Apotheker die Ausgabe des Produkts über einen Ausgabeschacht des Automaten. In diesem befindet sich eine Kamera, die es dem Apotheker ermöglicht zu prüfen, ob es sich um das richtige Produkt handelt. Will er das Produkt nicht herausgeben, kann er es zurückhalten.
Nach Auffassung des VG Mainz ist in solches Medikamenten-Terminal rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es mit einem vom Hersteller angebotenen Drucker ausgestattet wird. Der Drucker ermögliche es, auf den Originalverschreibungen die gesetzlich geforderten Angaben anzubringen. Es sei nicht erforderlich, dass der Apotheker die Verschreibung «in die Hand nehmen könne». Es genüge, dass diese eingescannt werde und er sie visuell wahrnehmen könne.
Er sei auch in der Lage, mittels Bildschirmtelefonie seinen Informations- und Beratungspflichten nachzukommen, so das Gericht weiter. Bild- und Tonqualität der Kommunikationsanlage seien gut, deren Bedienung sei einfach. Im Lichte der Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln sei es auch nicht mehr erforderlich, dass Arzneimittel in der Apotheke ausgehändigt werden. Schließlich sei die gesetzlich geforderte persönliche Leitung der Apotheke durch den Apotheker gewährleistet. Auch dann, wenn der Kläger mit einer Gesellschaft einen Vertrag geschlossen habe, nach dem die Anlage zu bestimmten Zeiten von Dritten betreut werde. Hierbei kämen nur Apotheker zum Einsatz, die der Kläger nach dem Vertrag kenne und denen gegenüber er uneingeschränkt weisungsbefugt sei.