Bestellt der Patient Arzneimittel per Telefon, Internet oder Fax und erfolgt die Auslieferung dann per Boten, so muss auch hierbei eine persönliche Beratung durch pharmazeutisches Fachpersonal gewährleistet sein, d. h. die Beratung muss bereits in der Apotheke erfolgt sein oder aber der Bote muss die Beratung entsprechend übernehmen können.
Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 23.07.2013 (Az. I-20 U 116/12) entschieden. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Beklagter war ein Apotheker, der als Service ein sog. „Pillentaxi“ anbot, mit dem telefonisch in der Apotheke vorbestellte Arzneimittel durch Boten zugestellt wurden. Die Auslieferung erfolgte durch eine Auszubildende, die auf die Nachfrage einer Patientin bei Lieferung zur Anwendung eines Antibiotikums angab, als Auszubildende keine pharmazeutischen Fragen beantworten zu können. Der Kläger sah in diesem Verhalten einen Verstoß gegen die Beratungspflicht des § 20 Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) und die entsprechenden Vorschriften der Berufsordnung. Der Beklagte trug vor, dass § 20 ApoBetrO keine zwangsweise Beratung beinhalte und die Patientin während der Öffnungszeiten der Apotheke dort hätte anrufen können.
Das Gericht gab im Ergebnis der klagenden Wettbewerbszentrale Recht und argumentierte wie folgt:
Der Kläger könne von dem Beklagten nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 20 ApoBetrO verlangen, dass dieser es unterlasse, durch zur pharmazeutischen Beratung ungeeignete Boten, wie z.B. Auszubildende, Arzneimittel zustellen zu lassen, wenn nicht zuvor eine pharmazeutische Beratung durch geeignetes Fachpersonal stattgefunden habe. Das Gericht war der Auffassung: § 20 ApoBetrO sei „eine Verpflichtung zum aktiven Tun, nämlich der Ermittlung und Befriedigung des Informationsbedarfs zu entnehmen […]. Der Apotheker oder entsprechend qualifiziertes Personal […]“ muss „[…] durch gezielte Nachfrage den Informationsbedarf des Patienten von sich aus ermitteln. Dass er erst auf Nachfrage entsprechend berät, reicht nicht aus. Aus dem Umstand, dass im Versandhandel die Möglichkeit der telefonischen Beratung als ausreichend angesehen wird, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
Der Kunde, der sich an eine Versandapotheke wendet, nimmt dabei nämlich bewusst in Kauf, dass eine Information und Beratung nur telefonisch stattfinden kann. Der Kunde, der sich jedoch an den örtlichen Apotheker wendet, verzichtet nicht in gleicher Weise auf eine Beratung. Vielmehr wird er berechtigterweise erwarten, durch den Apotheker oder das pharmazeutische Fachpersonal ausreichend unterrichtet zu werden.“ Des Weiteren führte das Gericht aus: „Das bedeutet im Übrigen nicht, dass der Kunde in jedem Fall verpflichtet ist, eine „Zwangsberatung“ über sich ergehen zu lassen. Wenn der Kunde unmissverständlich auf eine Beratung verzichtet, muss sie ihm nicht aufgezwungen werden. Allein aus dem Umstand einer telefonischen Bestellung kann ein solcher Verzicht auf die Beratung jedoch nicht hergeleitet werden. Die Entscheidung des Kunden für den örtlichen Apotheker statt für eine Versandapotheke zeigt vielmehr, dass der Kunde sich nicht mit den eingeschränkten Diensten der Versandapotheke zufrieden gibt. Die Zustellung durch Boten der Apotheke ist eben keine Form des Versandhandels, sondern der stationären Abgabe von Arzneimitteln.“
Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.
Fazit:
Der stationäre Apotheker, der im Einzelfall eine Zustellung durch Boten gewährt, erfüllt dann seine Beratungspflicht, wenn er aktiv den Beratungsbedarf erfragt, auch wenn der Patient daraufhin ggfs. die Beratung ablehnt. Macht der Patient aber wie im vorliegenden Fall durch seine Nachfrage deutlich, dass er einer Beratung bedarf, besteht eine Pflicht zum aktiven Handeln, die der Apotheker dann auch zu erfüllen hat. Die bloße Möglichkeit des Patienten zur telefonischen Rücksprache reicht hierfür allein nicht aus.