22. September 2013

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 19.09.2013 festgestellt, dass sog. Magnetschmuck, also mit Magneten versehene Schmuckstücke, nicht zu den apothekenüblichen Waren gehört und deshalb in Apotheken nicht angeboten und verkauft werden darf.

Grundlage der Entscheidung ist der Umstand, dass in Apotheken außer Arzneimitteln und Medizinprodukten nur die in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) als apothekenüblich bezeichneten Waren in den Verkehr gebracht werden dürften. Und mit dieser Entscheidung steht nun fest, dass Magnetschmuck nicht dazu zählt.

Nach Auffassung des Gerichts ist solcher Magnetschmuck weder Arzneimittel noch Medizinprodukt und erfüllt auch nicht die Voraussetzung einer apothekenüblichen Ware. Als apothekenüblich bestimmt die Apothekenbetriebsordnung unter anderem „Gegenstände, die der Gesundheit von Menschen unmittelbar dienen oder diese fördern“ (§ 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO).

Ob einem Produkt ein solcher Gesundheitsbezug beigemessen werden kann, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung am Maßstab eines verständigen Verbrauchers. Gemessen hieran sei Magnetschmuck keine apothekenübliche Ware, da sich die behauptete positive Wirkung auf die menschliche Gesundheit hierbei nicht nachvollziehen lässt.

(BVerwG, Urteil vom 19.09.2013 – 3 C 15.12)

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