Die Apotheke wird zum Gesundheits-Hub. Was lange diskutiert wurde, wird ab dem 01. Juli 2026 gelebte Realität: Apotheken dürfen Maßnahmen der Assistierten Telemedizin anbieten und damit zu einem zentralen Zugangspunkt für ärztliche Versorgung werden – auch dann, wenn die Hausarztpraxis längst geschlossen hat.
Mit dem Digitalgesetz (DigiG), das bereits am 26. März 2024 in Kraft getreten ist, wurde in § 129 Abs. 5h SGB V die gesetzliche Grundlage geschaffen. Bereits am 27. Mai 2024 haben wir dazu ein Whitepaper mitverfasst. Nun folgt der Startschuss für die praktische Umsetzung. Was bedeutet das für Apotheken, für Ärztinnen und Ärzte, und für Patientinnen und Patienten? Wir ordnen ein.
Was ist „Assistierte Telemedizin“ überhaupt?
Der Begriff klingt sperrig, beschreibt im Kern eine einfache Idee: Patientinnen und Patienten erhalten in der Apotheke Unterstützung bei der Inanspruchnahme telemedizinischer Leistungen. Die Apotheke ersetzt nicht die Ärztin oder den Arzt – sie baut eine Brücke.
Konkret umfasst § 129 Abs. 5h SGB V folgende Maßnahmen:
- Beratung zu ambulanten telemedizinischen Leistungen
- Anleitung zur Inanspruchnahme ambulanter telemedizinischer Leistungen
- Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben zur Unterstützung anlässlich einer ärztlichen telemedizinischen Leistung
- Beratung zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte bei der ePA-Nutzung
Wichtig: Die Aufzählung ist nicht abschließend und die Teilnahme für Apotheken freiwillig.
Warum ist das ein Meilenstein?
Die Integration der Assistierten Telemedizin in den Apothekenalltag bietet eine einzigartige Chance, die Rolle der Apotheken im Gesundheitssystem neu zu definieren. Gerade für Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder technikferne Patientinnen und Patienten ist die Apotheke als vertrauter „Leuchtturm“ in der Vor-Ort-Versorgung ein idealer „Brückenbauer“ in die digitale Welt.
Die Vorteile liegen auf der Hand: Versorgungslücken außerhalb der Sprechstundenzeiten können geschlossen, Notaufnahmen entlastet und spezialisierte ärztliche Expertise unabhängig vom Standort zugänglich gemacht werden.
Wie sieht das in der Praxis aus?
Ein Beispiel: Es ist Mittwochnachmittag, 17 Uhr. Die Hausarztpraxis hat geschlossen. Paulina hat grippeähnliche Symptome. Sie findet online eine Apotheke mit telemedizinischem Angebot, vereinbart einen Termin und geht in die Apotheke. Dort wird sie beraten und in eine Videosprechstunde vermittelt – in einem geschützten, separaten Raum oder einer sogenannten „Gesundheitsbox”.
Das Apothekenpersonal unterstützt bei der Technik, misst auf ärztliche Anweisung Vitalparameter wie Temperatur, Puls und Blutdruck und führt bei Bedarf einen Schnelltest durch. Die Ärztin stellt die Diagnose per Video, erstellt ein E-Rezept – und Paulina löst es direkt vor Ort ein, inklusive Medikationsberatung.
Die rechtlichen Leitplanken
Abgrenzung: Assistenz ist keine Heilkunde
Zentral ist die Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit. Die Assistierte Telemedizin umfasst ausdrücklich nur unterstützende Leistungen – die ärztliche Behandlungshoheit bleibt unangetastet. Die Apotheke ersetzt keine ärztliche Leistung, sie ermöglicht sie. Auch eine ärztliche Schulung des Apothekenpersonals ist für die Assistenzleistungen nicht erforderlich.
Einfache medizinische Routineaufgaben – wie Blutdruck- oder Blutzuckermessungen – werden unter Verantwortung der Ärztin oder des Arztes ausgeführt, vergleichbar mit delegierten Leistungen des Praxispersonals.
Abgrenzung zur telepharmazeutischen Beratung
Die Assistierte Telemedizin ist von der telepharmazeutischen Beratung nach § 17 Abs. 2 S. 7 ApBetrO zu unterscheiden. Letztere betrifft die Beratung zu Medikamenten und deren Anwendung. Die Assistierte Telemedizin geht darüber hinaus und umfasst die allgemeine Beratung zu ambulanten telemedizinischen Leistungen.
Wer darf die Assistenzleistungen erbringen?
Da es sich nicht um pharmazeutische Tätigkeiten handelt, ist eine Delegation an entsprechend unterwiesenes, nicht-pharmazeutisches Personal zulässig. Auch der Einsatz von Personal eines externen Anbieters – etwa des Betreibers einer Gesundheitsbox – kommt in Betracht, sofern pharmazeutisch kompetentes Personal im Bedarfsfall vor Ort erreichbar ist.
Standort: Gesundheitsbox nur in der Apotheke
Eine Gesundheitsbox darf nicht losgelöst von der Apotheke betrieben werden – etwa in einem Einkaufszentrum. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig: Das Angebot muss von der Apotheke ausgehen. Der Betrieb einer separaten Box außerhalb der Apothekenräume ist mit dem Fremdbesitzverbot und dem gesetzgeberischen Konzept nicht vereinbar.
Werbung: Erlaubt – mit Augenmaß
Für die Assistenzleistungen selbst besteht kein Werbeverbot nach § 9 S. 2 HWG, da diese keine Fernbehandlung darstellen, sondern diese lediglich ermöglichen. Apotheken dürfen also aktiv auf ihr telemedizinisches Angebot aufmerksam machen – solange sie nicht mit der ärztlichen Fernbehandlung als solcher werben.
Haftung: Klare Verantwortungsbereiche
Die Apotheke haftet nicht für das Handeln der Ärztinnen und Ärzte, die die telemedizinische Behandlung durchführen. Es verbleibt ein allgemeines Haftungsrisiko der Apotheke als Betreiberin des Modells, das versicherungstechnisch abgebildet werden sollte.
Technische Voraussetzungen
Für die Umsetzung braucht es:
- Eine räumliche Lösung (separater Raum oder Gesundheitsbox) zur Wahrung der Vertraulichkeit
- Hardware (internetfähiges Endgerät mit Kamera, Mikrofon, Lautsprecher) und zertifizierte Videosprechstunden-Software gemäß § 365 SGB V
- Eine Möglichkeit zur Terminvereinbarung – idealerweise digital
- Die Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten, die ihre Verfügbarkeiten melden und per Videosprechstunde erreichbar sind
- Optional: Diagnostiktools wie digitale Stethoskope oder Auflichtmikroskope für komplexere Fälle
Vergütung und Abrechnung: Der Rahmen steht
Die Frage der Vergütung ist für Apotheken existenziell. Es handelt sich bei den neuen Leistungen nicht um kostenlose Serviceleistungen. Der Gesetzgeber hatte den Selbstverwaltungspartnern eine Frist bis zum 31.03.2025 gesetzt, um Regelungen zur Vergütung und Abrechnung zu treffen (§ 129 Abs. 5h S. 10 SGB V). Nachdem eine einvernehmliche Einigung zwischen DAV und GKV-Spitzenverband nicht vollständig zustande kam, hat die Schiedsstelle die Vergütung sowie den Nachweis der Inanspruchnahme verbindlich festgelegt.
Was wird abgerechnet?
Apotheken können ab dem 01.07.2026 drei Leistungen jeweils über eine Sonder-PZN abrechnen:
- Strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren – Sonder-PZN: 19816313
- Videosprechstunde – Sonder-PZN: 19816336
- Strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren und Videosprechstunde – Sonder-PZN: 19816342
Wie hoch ist die Vergütung?
Die Vergütung erfolgt als umsatzsteuerfreie Pauschale und umfasst sowohl die Arbeitsleistung als auch eine Technikpauschale. Die Technikpauschale sinkt in den ersten drei Jahren bewusst ab, um eine schnelle Umsetzung in der Fläche zu fördern – die Vergütung der Arbeitsleistung steigt dagegen über die Jahre an:
- 07.2026 – 30.06.2027: 30,00 Euro
- 07.2027 – 30.06.2028: 25,50 Euro
- 07.2028 – 30.06.2029: 23,00 Euro
- ab 01.07.2029: 21,50 Euro
Wie läuft die Abrechnung technisch ab?
Die Abrechnung erfolgt zunächst über einen Sonderbeleg, der spätestens bis zum 28. Februar 2027 durch die elektronische Abrechnung ersetzt werden soll. Jeder Datensatz muss in der Apotheke elektronisch mindestens mit der SMC-B signiert werden; alternativ ist eine qualifizierte elektronische Signatur möglich. Die Signatur darf dabei nicht vor dem Datum der Quittung erfolgen.
Und Privatversicherte?
Auch bei Privatversicherten können Leistungen der assistierten Telemedizin abgerechnet werden. Diese zahlen zunächst selbst und erhalten den taxierten Sonderbeleg zur Einreichung bei ihrer Versicherung. Auch künftig soll die Abrechnung bei Privatversicherten ausschließlich per Papierbeleg erfolgen.
Die an der telemedizinischen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte sollten zudem an den Kosten der Gesundheitsbox beteiligt werden – im Gegenzug könnten ergänzende Abrechnungsziffern im Rahmen der assistierten Telemedizin finanzielle Anreize schaffen, um die Beteiligung attraktiv zu gestalten.
Unser Fazit
Die Assistierte Telemedizin in der Apotheke ist kein Zukunftsszenario mehr – sie startet am 01.07.2026. Für Apotheken, Ärztinnen und Ärzte sowie Technologieanbieter bedeutet das: Jetzt vorbereiten. Prozesse prüfen, Räumlichkeiten planen, Kooperationen aufsetzen, Haftungsfragen klären.
Die Apotheke als hybrider Knotenpunkt zwischen pharmazeutischer Beratung und ärztlicher Videosprechstunde – das ist die Zukunft der ambulanten Versorgung. Und diese Zukunft beginnt in wenigen Tagen.
Sie planen den Einstieg in die Assistierte Telemedizin oder möchten Ihre bestehenden Strukturen rechtssicher aufstellen? Wir beraten Sie – von der berufsrechtlichen Einordnung bis zur Haftungsabsicherung.
