5. Juni 2018

Verlosungen, Rabatte und Pauschalangebote sind eine gute Möglichkeit, die Aufmerksamkeit von Patienten zu erreichen. Doch trotz zahlreicher Lockerungen im ärztlichen Werberecht ist nach wie vor nicht alles erlaubt.

Aktionen, die in anderen Branchen gängig sind, können medizinischen Bereich unzulässig sein. Zwar ist Ärzten und Zahnärzten grundsätzlich Werbung erlaubt. Dennoch bestehen nach wie vor zahlreiche berufsrechtliche und wettbewerbsrechtliche Werberestriktionen. Entsprechend häufig stehen Werbeaktionen von Kliniken, Ärzten und Zahnärzten bei Gerichten auf dem Prüfstand. Oftmals geht diesen Verfahren eine Abmahnung seitens der Wettbewerbszentrale, der Kammer oder von Mitbewerbern voraus.

KG Berlin: Verlosung von Schönheits-OPs im Radio sind unzulässig

Ein Radiosender aus Berlin und ein ästhetischer Chirurg hatten sich zur Vermarktung von operativ plastisch-chirurgischen Eingriffen eine Aktion unter dem Motto „Arno zahlt Deine Schönheits-OP!“ überlegt. Das Gewinnspiel sah vor, dass Hörerinnen ihre Bewerbung vertraulich mit einem Foto ihrer „Problemzone“ an einen namentlich benannten Arzt senden sollten. In einer Radiosendung wurden sodann die Namen der potentiellen Gewinnerinnen genannt. Wer schnell genug beim Sender anrief, dessen Kosten für die Schönheits-OP sollten vom Sender übernommen werden. Die Wettbewerbszentrale sah hierin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und verlangte vom Sender und dem Arzt die Unterlassung. Das zuständige Kammergericht Berlin gab diesem Anspruch statt und untersagte im einstweiligen Rechtsschutz die weitere Durchführung der Aktion wegen eines Verstoßes gegen § 7 HWG.

Wettbewerbszentrale: Unzulässigkeit der Verlosung von Brustvergrößerungen

Bereits kurz zuvor war die Wettbewerbszentrale erfolgreich gegen die Verlosung von Brustvergrößerungen vorgegangen. Mit dem Slogan „Wir schenken Dir eine Brustvergrößerung!“ warb ein bayrischer Radiosender für seine Aktion „Traumbusen“. Zuhörerinnen ab 21 Jahren konnten sich für die Aktion, die in Zusammenarbeit mit einem Arzt für plastische Chirurgie veranstaltet wurde, ganz einfach bewerben, indem sie ein Formular ausfüllten. Zudem hieß es: „Schickt uns Bilder von Eurer Oberweite (von vorne, von links & von rechts fotografiert, gerne ohne Kopf…“. Am Schluss sollte das Los entscheiden, welche der vorher von dem Arzt untersuchten Bewerberinnen die Operation gewinnt. Nach der Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale stellte der Radiosender die Verlosung ein.

LG Hannover: Werbung für exklusive Botox-Party unzulässig

In einem anderen Fall ging ebenfalls die Wettbewerbszentrale gegen eine Werbung zweier Zahnärzte für eine „exklusive Botox-Party“ mit dem Slogan „Tuppern war gestern…“. Die Wettbewerbszentrale vertrat die Auffassung, mit dieser Einladung werde der Eindruck einer geselligen Veranstaltung gleich einer „Tupper-Party“ vermittelt, wodurch die Wirkung von Botox verharmlost werde. Allein in der sog. roten Liste, dem Arzneimittelverzeichnis, würden die Gegenanzeigen, Anwendungsbeschränkungen, Nebenwirkungen und Warnhinweise mehr als zwei Spalten einnehmen. Darüber hinaus stellte die Werbung nach Ansicht der Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen zahnärztliches Berufsrecht dar, da nach der Berufsordnung für Zahnärzte eine übermäßig anpreisende Werbung verboten sei. Die Wettbewerbszentrale mahnte die beiden Zahnärzte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Das Landgericht Hannover bestätigte auch hier die Auffassung der Wettbewerbszentrale.

OLG Koblenz: Keine Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-Nachher-Bildern

Die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern ist bei plastisch-chirurgischen Eingriffen ebenfalls untersagt. Die Wettbewerbszentrale klagte vor dem Oberlandesgericht Koblenz erfolgreich gegen den Eigentümer einer Klinik für plastisch-chirurgische Operationen auf Unterlassung. Er hatte auf seiner Internetseite die angebotenen Leistungen unter anderem durch eine Zusammenstellung von Bildern von Patientinnen vor und nach einer plastisch-chirurgischen Operation präsentiert. Die Lockerung des in § 11 HWG enthaltenen Verbotes der Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern aus dem Jahr 2012 in anderen medizinischen Bereichen gilt ausdrücklich nicht für plastisch-chirurgische Eingriffe, sodass die Werbung als unzulässig eingestuft wurde.

LG Nürnberg: Kostenloses ärztliches Beratungsgespräch zu Schönheits-OP ist unzulässig

Auch das Angebot kostenloser Leistungen beschäftigt immer wieder die Gerichte. Das Landgericht Nürnberg hat das Angebot einer kostenlosen und unverbindlichen Beratung im Rahmen eines „Tages der Schönheit“ wegen Verstoßes gegen § 7 HWG für unzulässig erklärt. Die Kostenlosigkeit der „Fachberatung“ stelle eine Werbegabe dar, die geeignet sei, die Entscheidung des „Kunden“ ob und in wessen Behandlung er sich begebe, unsachlich zu beeinflussen. Darüber hinaus verbietet auch das Berufsrecht das Anbieten kostenloser ärztlicher Leistungen.

Vorsicht bei der Werbung mit Pauschalangebote und Rabatten

In Anzeigen ist immer wieder zu lesen, dass Brustvergrößerungen z. B. schon für € 2.599,00, Lasik-Behandlungen für € 999,00 statt € 4.200,00 oder Botoxinjektionen zu einem Preis von € 99,00 statt € 350,00 zu haben sind. In der Regel sind derartige Pauschalangebote wegen eines Verstoßes gegen das Berufsrecht sowie die Preisbindung der Gebührenordnung (GOÄ) unzulässig. Nach der GOÄ sind ärztliche Leistungen nach den jeweiligen Gebührentatbeständen des Gebührenverzeichnisses abzurechnen. Das gilt, so hat der Bundesgerichtshof dies bereits 2006 entschieden, für alle beruflichen Leistungen von Ärzten, also auch für nicht medizinisch notwendige und nicht medizinisch indizierte Behandlungen, wie etwa rein kosmetische Operationen. Pauschalpreise und überzogene Rabatte sind danach unzulässig.
Auch ein Fehlen der passenden Ziffern im Gebührenverzeichnis kann einen Pauschalpreis nicht rechtfertigen, da in solchen Fällen gemäß § 6 Abs.2 GOÄ eine Analogbewertung der Leistung erfolgen muss. Die Gebührenordnung sieht darüber hinaus bei allen ihren Ziffern bzw. Abrechnungsvorschriften vor, dass die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistungen zu berücksichtigen sind. Ein Verstoß gegen die GOÄ geht in der Regel gleichzeitig mit einem Verstoß gegen das Gesetz gegen den Unterlauteren Wettbewerb (UWG) sowie das HWG einher, sodass auch hier Abmahnungen und Unterlassungsansprüche drohen.

Praxistip

Die werberechtlichen Restriktionen sollten auch heute nicht unterschätzt werden. Folge unzulässiger Werbeaktionen können sowohl Maßnahmen der Kammer, als auch der Wettbewerbszentrale oder von Mitbewerbern sein. Werbung mit einer großen Anlockwirkung birgt hierfür ein großes Risiko und sollte daher am besten im Vorhinein juristisch geprüft werden.

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.