5. März 2012

Bereits seit langer Zeit vertritt unsere Kanzlei die Auffassung, dass professionelle Zahnreinigungen und Bleaching Zahnheilkunde darstellen, so dass das selbständige Durchführen dieser Behandlungen beispielsweise durch eine ZMF unzulässig ist. (vgl. auch Artikel vom 03.05.2011).

Nunmehr wurde unsere Auffassung vom Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 1. März 2012 (AZ: 6 U 264/10) bestätigt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in diesem Verfahren einer ZMF die Durchführung von Zahnreinigungen mittels Wasserpulverstrahlgerät(Air-Flow-Verfahren) sowie das Bleichen von Zähnen in einem von ihr geführten „Zahnkosmetikstudio“ untersagt, soweit dort nicht lediglichBleachingprodukte verwendet werden, deren Wasserstoffperoxidgehalt 6% nicht übersteigt.

Dieses Urteil ist aus unserer Sicht nur zu begrüßen.

Das Urteil hat aber natürlich auch Auswirkungen auf die Praxis. Denn richtigerweise wurden diese Leistungen als Zahnheilkunde eingeschätzt. Das hat zur Folge, dass eine ZMF die Leistungen zwar durchführen kann, jedoch nur unter Anleitung und Überwachung durch einen approbierten Zahnarzt. Es handelt sich bei diesen Behandlungen also um delegationsfähige Leistungen. „Anleitung und Überwachung“ verlangt jedoch die Anwesenheit des delegierenden Zahnarztes. Die in vielen Praxen gelebte Praxis, dass der Zahnarzt die Praxis bereits verlassen hat, während seine Helferinnen PZR-Behandlungen und Bleachings durchführen, wird den Anforderungen an eine ordnungsgemäße „Anleitung und Überwachung“ sicher nicht gerecht.

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