Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Videos in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik allein stellt keine öffentliche Wiedergabe und damit keinen Verstoß gegen das Urheberrecht dar (EuGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014, C-348/13). Der EuGH beantwortete damit eine Frage, die ihm im April 2013 vom Bundesgerichtshof gestellt worden war.
Was war passiert?
Die Klägerin ließ einen Werbefilm herstellen, der ohne ihre Zustimmung auf der Videoplattform „YouTube“ eingestellt wurde und abrufbar war. Die beiden Beklagten ermöglichten auf ihrer Internetseiten, den von der Klägerin in Auftrag gegebenen Film im Wege des „Framing“ abzurufen. Dies wollte die Klägerin verbieten lassen.
Der Bundesgerichtshof stellte bereits fest, dass in der beanstandeten Handlung kein unerlaubtes öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG liegt, hatte aber Zweifel, ob darin eine unerlaubte öffentliche Wiedergabe nach 15 Abs. 2 UrhG liegen könnte.
Hierzu führte er aus, dass der Beklagte sich das fremde Werk durch die Einbettung in seine eigene Internetseite zu eigen mache und sich das eigene Bereithalten des Werkes erspare, für das er die Zustimmung des Urhebers benötigte. Der BGH sah darin bei wertender Betrachtung eine öffentliche Wiedergabe, die einer gesonderten Erlaubnis des Urhebers bedarf und bat, da das Urheberrechtsgesetz in weiten Teilen durch die EU harmonisiert wurde – den EuGH um Klärung.
Dieser entschied nun, dass das Framing keine unerlaubte öffentliche Wiedergabe darstellt. Maßgeblich für diese Entscheidung sah der europäische Gerichtshof an, dass das Werk bereits zuvor auf einer anderen Webseite für alle Internetnutzer frei zugänglich war.
Es sei für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ erforderlich, dass ein geschütztes Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten.
Fazit: Urheberrechtlich ist das Framen von Videofilmen erlaubt.
Trotzdem sollten auch nach dieser Entscheidung Betreiber von Internetseiten nicht wahllos Videos framen. Soweit es Praxis-Webseiten betrifft, stehen beispielsweise berufsrechtliche Bedenken im Raum. Gerne beraten wir Sie, welche Videos Sie auf im Wege des Framing einbinden dürfen.