7. April 2015

Am 17.12.2014 hat das Bundeskabinett das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz beschlossen. Bevor das Gesetz in Kraft tritt, muss es zuerst noch eine Lesung im Bundestag passieren und danach von diesem beschlossen werden. danach kann es dem Bundesrat vorgelegt werden. Da es sich bei dem Gesetz nach Auffassung der Bundesregierung um ein reines Einspruchgesetz handelt, muss der Bundesrat hierfür noch nicht einmal seine Zustimmung erteilen. Ein Einspruch des Bundesrats kann somit einfach übergangen werden. Es ist also sicher, dass das Gesetz im Jahre 2015 insbesondere für Ärzte und Zahnärzte einige Neuerungen bringen wird. Neben der Einführung diverser Neuerungen sieht das Gesetz die Zulässigkeit der Gründung von „fachgleichen“ Medizinischen Versorgungszentren vor. Diese Änderung dürfte gerade für zahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaften interessant sein und einige planerische Gedankenspiele über die weitere betriebswirtschaftliche Entwicklung der eigenen Praxis nach sich ziehen. Wir hatten hierüber Anfang dieses Jahres auf unserem Blog hierzu ausführlich berichtet. Für Krankenhäuser bringt das Gesetz keine solche einschneidende Änderungen, jedoch sind auch für diese Institutionen Änderungen geplant, die insbesondere in den Zielen des Gesetzes begründet liegen.

Diese liegen insbesondere in der Sicherstellung einer flächendeckenden und gut erreichbaren medizinischen Versorgung, sowie der Flexibilisierung und Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung. Des Weiteren soll dem Versicherten ein schneller und sektorenübergreifender Zugang zur medizinischen Versorgung geboten werden, um so die Situation der Versicherten im konkreten Versorgungsalltag zu verbessern. Durch Schaffung eines dazu vorgesehenen Fonds sollen darüber hinaus Innovationen in der Versorgung und die Versorgungsforschung gefördert werden. auch sollen die Leistungsansprüche der Versicherten erweitert werden (Zweitmeinung), der Gestaltungsspielraum der Krankenkassen, insbesondere beim Abschluss von Verträgen im Wettbewerb soll noch mehr erhöht werden. Außerdem strebt das Gesetz nach neuen Bewertungen innovativer Methoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklassen. Scheinen diese Änderungen vorrangig zunächst die niedergelassenen Vertragsärzte zu treffen, gibt es jedoch im Gesetzesentwurf auch viele Vorschriften, welche für Krankenhäuser entscheidend sein werden.

Erleichterte Zulassungen für Krankenhäuser zur ambulanten Versorgung:

Laut dem aktuellen § 116 a SGB V kann ein Krankenhaus zwar zu ambulanten Versorgungen zugelassen werden, wenn es sich um ein unterversorgtes Gebiet oder ein Gebiet mit sozialen Versorgungsbedarf handelt. Da die Zulassungsausschüsse von dieser Möglichkeit bislang eher zurückhaltend Gebrauch gemacht haben, sieht der Entwurf des Gesetzes in § 116 a nunmehr vor, dass der Zulassungsausschuss zukünftig Kliniken ermächtigen muss, sofern diese dies wünschen. Diese Regelung gilt jedoch nur, sofern ein Landesauschuss vorher festgestellt hat, dass ein Fall einer eintretenden Unterversorgung besteht bzw. ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf gegeben ist. Die für die Ermächtigung geltende Vorschrift in § 31 Ärzte-ZV bleibt von dieser Änderung unberührt, so dass zum Beispiel auch Befristungen zur Ermächtigung ausgesprochen werden können. Durch die Gesetzesänderung wird die in § 116a SGB V enthaltene Vorschrift somit von einer „Kann“ in eine „Muss“ Vorschrift umgewandelt.
Die ambulante Behandlung von Patienten in Hochschulambulanzen § 117 SGB V der bisherige Ermächtigungsumfang von Hochschulambulanzen betraf lediglich Forsche und Leere. Darüber hinaus wird nunmehr nach dem neuen § 117 SGB V diese Ermächtigung ausgedehnt auf Personen, die wegen Art, Schwere oder Komplexität Ihrer Erkrankung eine Untersuchung oder Behandlung von einer Hochschulambulanz bedürfen. In diesen Fällen bedarf es jedoch grundsätzlich einer Überweisung durch einen Facharzt. Der Personenkreis welcher in den Behandlungskreis aufgenommen werden darf, soll durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung den Spitzenverband und der Krankenkassen sowie die Deutsche Krankenhausgesellschaft näher bestimmt werden. Sofern hier keine Einigung zustande kommt, wird der Vertragsinhalt durch das erweiterte Bundesschiedsamt festgelegt.
Damit dieses Versorgungsangebot bereits kurzfristig zur Verfügung gestellt werden kann, wird den Vertragspartnern auf Landesebene die Möglichkeit eingeräumt, soweit und zu Lande noch keine Vorgaben auf Bundesebene bestehen, durch entsprechende Vereinbarungen die Versorgung vertraglich zu bestimmen.
Auch die Sicherstellung der Versorgung welche in § 74 SGB V neu geregelt werden wird, betrifft indirekt die deutschen Kliniken und Krankenhäuser.

Zeitnahe und angemessene fachärztliche Versorgung

In Bezug auf § 75 Abs. 1 a SGB V ist im Rahmen des Sicherstellungsauftrages einer zeitnahen und angemessenen fachärztlichen Versorgung auch das Krankenhaus gefragt. Kann die insoweit neu einzuführende Terminservicestelle keinen Behandlungstermin bei einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer innerhalb der 4 Wochen Frist vermitteln, ist die Terminservicestelle verpflichtet dem Versicherten einen ambulanten Behandlungstermin in einem Krankenhaus anzubieten und ggf. einen entsprechenden Termin zu vereinbaren. Dieser Termin ist innerhalb von 1 Woche anzubieten, die Wartezeit auf diesem Termin darf auch wiederum die 4-Wochen Frist nicht überschreiten. Das Krankenhaus muss des Weiteren in einer für die konkrete Behandlung angemessenen Entfernung liegen. Die Abstimmung zwischen Krankenhaus und Terminservicestelle sollte im Vorfeld erfolgen. Das Krankenhaus sollte der Kassenärztlichen Vereinigung anzeigen, für welche konkreten ambulanten Versorgungsangebote es zur Verfügung steht. Sofern es sich um eine verschiebbare Routineuntersuchung oder um eine Bagatellerkrankung handelt, ist ein Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus nicht anzubieten. Die Krankenhäuser werden bei Inanspruchnahme in Bezug auf die Verordnung ambulanter Leistungen den Vertragsärzten gleich gestellt und unterfallen diesbezüglich den leistungsrechtlichen Vorgaben und Wirtschaftlichkeitsbestimmungen, welche für Vertragsärzte gelten.

Mit der Neuregelung des § 75 Abs.1 b) wird sowohl dem Patientenverhalten in der Praxis, als auch dem Bedürfnis der Vertragsärzte nach Entlastung von Bereitschaftsdiensten Rechnung getragen. Bereits nach aktueller Rechtslage besteht die Möglichkeit zur Sicherstellung des vertragsärztlichen Notdienstes eine Kooperation mit einem Krankenhaus einzugehen. Nunmehr sind die Kassenärztlichen Vereinigungen sogar verpflichtet solche Kooperationen nach § 108 SGB V mit zugelassenen Krankenhäusern einzugehen. Die Kooperationsverpflichtung soll dazu führen, dass vorhandene Doppelstrukturen abgebaut werden.

Entlassmanagement

Durch den neuen § 39 SGB V werden die Möglichkeiten der Krankenhäuser im Anschluss an die Krankenhausbehandlung Leistungen zu verordnen, ausgeweitet.
Das Krankenhaus hat in einem Entlassplan die medizinisch unmittelbar erforderlichen Anschlussleistungen festzulegen. Hierfür erhalten die Krankenhäuser ein eingeschränktes Verordnungsrecht. Sie dürfen nunmehr im Rahmen der Entlassung zur Sicherstellung der durchgehenden Versorgung für den Patienten die jeweils kleinste Packungsgrößen, nach der Packungsgrößenverordnung vom 22.06.2004, verordnen. Das Verordnungsrecht wurde auf die kleinste Packungsgröße beschränkt, da das Verordnungsrecht des Krankenhauses alleine dem Ziel dient die Übergangsphase von der stationären zur ambulanten Behandlung zu überbrücken. Hiervon unberührt bleibt jedoch das in § 14 Apothekengesetz geregelte Recht der Krankenhäuser Arzneimittel zur Überbrückung für festgelegte Zeiträume abzugeben. Auch häusliche Krankenpflege und Heilmittelversorgung können nunmehr für eine Dauer von maximal 7 Tagen verordnet werden. Darüber hinaus wird den Krankenhausärzten ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für eine Dauer bis zu 7 Tagen auszustellen. Trotz dieser erweiterten Kompetenzen bleibt es jedoch grundsätzlich bei der Trennung von ambulanten und stationären Leistungen, sodass die Aufgabe der Sicherstellung der ambulanten Versorgung originär bei den Vertragsärzten angesiedelt bleibt. Um eine lückenlose Anschlussbehandlung zu gewährleisten kann das Krankenhaus daher die Aufgaben des Entlassmanagements auch auf einen weiterbehandelnden Vertragsarzt übertragen. Dies macht insbesondere dann Sinn, wenn eine umfassende ambulante Weiterbehandlung (wie z. B. bei der Weiterbehandlung onkologischer Patienten) notwendig ist. Der Versicherte erhält in Zukunft einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen die Krankenkasse auf ergänzende Unterstützung des Entlassmanagements, um die Aufgabe der Krankenkasse das Entlassmanagement um die Aufgabe der Krankenkasse das Entlassmanagements zu organisieren, verbindlicher auszugestalten.

Die Rahmenvorgaben des Entlassmanagements wie die Aufgabenverteilung zwischen Krankenhaus, Vertragsarzt und Krankenkasse werden auf Bundesebene in einer Rahmenvereinbarung zwischen GKV Spitzenverband, Deutscher Krankenhausgesellschaft und Kassenärztlicher Bundesvereinigung geregelt. In diesem Vertrag sollen auch die Einzelheiten zu dem Verordnungsrecht der Krankenhäuser, sowie insbesondere deren Umfang geregelt werden.

Behandlung mit Hochrisikoprodukten

Neuerungen gibt es auch bei den innovativen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. So bestimmt der neu eingefügte § 137 c Abs. 3 SGB V, dass solange keine Entscheidung des GBA zu einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode vorliegt, deren Anwendung voraussetzt, dass das Potenzial dieser Methode gegeben ist und ihre Anwendung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt. Die in dieser Vorschrift enthaltene Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt soll erhalten bleiben, jedoch wird die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hier mit einbezogen, sodass die Möglichkeit der Krankenkassen Leistungen mit Verweis auf einen nicht belegten Nutzen abzulehnen, eingeschränkt wird. § 137 h SGB V schränkt jedoch innovative Untersuchungs- und Behandlungsmethoden unter Verwendung von Medizinprodukten der Risikoklasse 2 b oder 3 nach Artikel 9 i. V. m. Anhang IX der Richtlinie 93/42 EWG sofern deren Anwendung ein besonders invasiven Charakter hat, Insofern ein, als diese nur noch nach vorheriger Risikobewertung durch den gemeinsamen Bundesausschuss zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden können. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat diesbezüglich zu prüfen, ob es sich um ein neues wissenschaftliches theoretisches Konzept handelt. Wenn dies bejaht wird, ist durch den Gemeinsamen Bundesausschuss eine Nutzenbewertung innerhalb von 3 Monaten durchzuführen. Ein neues wissenschaftlich theoretisches Konzept liegt vor, wenn dass Wirkprinzip oder der Anwendungsbereich sich von anderen in der stationären Versorgung bereits einführten systematischen Konzepten wesentlich unterscheidet. Das Krankenhaus welches die Methode anwenden will, ist in Zukunft verpflichtet, Informationen über den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu dieser Methode sowie zu der Anwendung eines Medizinproduktes an den GBA zu übermitteln. Der GBA teilt die zu überprüfenden Methoden oder Produkte in 3 Klassen ein:

Wird der Nutzen bereits als hinreichend belegt angesehen, kann diese Behandlungsmethode weiterhin zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden. Ist die Behandlungsmethode nicht ausreichend vergütet, hat das Krankenhaus Anspruch auf eine kurzfristige Vereinbarung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz. Ist der Nutzen zwar nicht hinreichend belegt, besteht jedoch Potenzial, wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss über eine Erprobungsrichtlinie entschieden. Sofern ein Krankenhaus weiter gegenüber der Krankenkasse diese Leistung abrechnen will, muss es auch an der Erprobungsrichtlinie teilnehmen. Nach Abschluss der Erprobungszeit, entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss dann, ob die Methode weiterhin erbracht und abgerechnet werden kann. Wird kein Potenzial festgestellt, so kann die Maßnahme im Weiteren auch nicht abgerechnet und erbracht werden. Bereits im Vorfeld der Risikobewertung, können Krankenhaus und Medizingerätehersteller vom GBA eine Beratung über Voraussetzungen und Anforderungen hinsichtlich der konkreten Methode verlangen.

Fazit zum GKV-Versorgungsstärkungsgesetz
Auch für Krankenhäuser  ergeben sich durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgungen der gesetzlichen Krankenversicherungen einige Neuerungen. Insbesondere durch die vermehrte Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gibt es für die Kliniken und Krankenhäuser zusätzliche Einnahmen und Betätigungsfelder, welche betriebswirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden können. Wollen Sie wissen ob Ihr Klinik oder Krankenhaus diesen Neuerungen gewachsen ist, bzw. ob die Neuerung im Sinne des Hauses wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen sind? Brauchen Sie Unterstützung bei der rechtlichen Ausgestaltung der Umsetzung? Wir beraten Sie gerne!

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