2. Oktober 2017
Gute Nachrichten vom Bundessozialgericht für bestehende Dialyseeinrichtungen in der Dialyseversorgung – und schlechte für potenzielle neue Dialyseanbieter und Investoren. Der Hintergrund ist, dass in der Dialyse die Sonderregelung gilt, dass sogenannte Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen (das sind in der Regel Medizintechnik-Unternehmen) als Investoren selbst Medizinische Versorgungszentren gründen können, dafür allerdings einen der limitiert vergebenen Dialyse-Versorgungsaufträge benötigen. An diesen einen „Anker“-Versorgungsauftrag können dann beim Überschreiten bestimmter Patientenzahlen weitere Versorgungsaufträge in dem entsprechenden MVZ angedockt werden. Dabei wurde seitens der Investoren immer wieder der Versuch gestartet, einzelne Ärzte aus bestehenden Dialysepraxen „herauszukaufen“, um mit deren Versorgungsaufträgen ein MVZ zu gründen.
Dialyseversorgung bleibt bei den bestehende Dialyseeinrichtungen
In der Anlage 9.1 BMV-Ä heißt es:
§ 4 Abs. 1a S. 1 der Anlage 9.1 des Bundesmantelvertrags Ärzte (BMV-Ä) lautet nämlich:
Die Genehmigung zur Übernahme des Versorgungsauftrages wird der Dialysepraxis (im Sinne des § 1a Nr. 18 BMV-Ä) erteilt.
§ 4 Abs. 1b ergänzt:
Wenn bei gemeinschaftlicher Berufsausübung ein Arzt aus der Dialysepraxis ausscheidet, verbleibt der Versorgungsauftrag bei der Dialysepraxis.
Im zu entscheidenden Fall hatte der ausstiegswille Partner der Berufsausübungsgemeinschaft noch vor Inkrafttreten der Anlage 9.1 BMV-Ä im Jahr 2002 und den späteren, o. g. Ergänzungen, einen „persönlichen“ Versorgungsauftrag erhalten. Daher vertrat er die Ansicht, diesen persönlichen Versorgungsauftrag auch aus der Praxis herauslösen zu können.
Die sehr umfangreiche Urteilsbegründung hatte folgende Quintessenz
Der Arzt habe als Altinhaber durch eine Übergangsregelung im Jahr 2002 eine Genehmigung nach neuem Recht ohne Bedarfsprüfung erhalten. Dadurch sei er dann aber auch an die Regeln der Anlage 9.1 BMV-Ä gebunden. Durch zahlreiche Regelungen sei sichergestelt worden, dass in der Dialyse eine kontinuierliche wirtschaftliche Versorgungsstruktur sichergestellt werde und es nicht zu einer unerwünschten Vermehrung von Versorgungsaufträgen käme, da schon bei mehr als 30 Patienten im Jahr die Genehmigung für einen zweiten Arzt beantragt werden könne.
Im Ergebnis können Investoren also im Regelfall nur eine gesamte bestehende Dialysepraxis als Einheit übernehmen.
Ausführliche Hintergründe finden sich in Health & Care Management 10/2017, S. 54.