Nach der ursprünglichen gesetzlichen Intention übt der Arzt einen Freien Beruf aus. Er betreibt also keinen Gewerbebetrieb und unterliegt so auch nicht der Gewerbesteuerpflicht. Durch zahlreiche Änderungen der Rahmenbedingungen dieser Berufsausübung besteht an einigen Stellen die Gefahr, dass diese Sicherheit, in der sich Ärzte vermuten, nicht gegeben ist.
Einerseits gibt es Betätigungsfelder in der Praxis, die trotzdem eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Gemeint ist hiermit etwa der Verkauf von Produkten an die Patienten in der Praxis. Die Gewerbesteuerpflicht für diese Bereiche führt nach der sog. „Abfärbetheorie“ zu einer Gewerbesteuerpflicht aller Praxiseinnahmen. Dieses Risiko kann durch verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden.
Andererseits bestehen steuerrechtliche Risiken bei der Anstellung von Ärzten.
Das gewerbesteuerliche Privileg der Freiberufler besteht nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur dann, wenn der Arzt auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht die Gewerbesteuerpflicht.
Wie sind diese Voraussetzungen aber in der Praxis zu verstehen?
Das Einkommenssteuergesetz regelt in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, dass sich der Arzt fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen darf, ohne seine Freiberuflichkeit einzubüßen. Gemeint sind damit vor allen anderen die nicht-ärztlichen Mitarbeiter der Praxis.
Bei der Anstellung von Ärzten sind die Anforderungen an diese eigenverantwortliche und leitende Position des Praxisinhabers je nach Fachrichtung und Organisationsform der Praxis hoch. Bei unmittelbar patientenbezogen arbeitenden Ärzten erfordert dies eine persönliche und verantwortliche Mitwirkung des Praxisinhabers am Patienten. Das heißt, er muss „Bezugsperson und Hauptanlaufstelle“ bleiben.
Mit Änderung des Vertragsarztrechts sind diese Gegebenheiten aber zweifelhaft. Bei folgenden Fallgruppen ist Vorsicht geboten:
– Es werden mehrerer Ärzte eingestellt, die den Patientenkontakt alleine führen;
– Der eingestellte Praxisnachfolger, betreut den eigenen Patientenstamm allein weiter;
– Der angestellte Arzt leitet allein eine Praxisfiliale;
– Die angestellten Ärzte bedienen ein anderes Fachgebiet.
In diesen Fällen sollte der Arzt sich darauf einstellen, dass in Zukunft Gewerbesteuerpflicht besteht, auch wenn im Bundesmantelvertrag auch dann noch eine eigenverantwortliche Tätigkeit des Praxisinhabers angenommen wird, wenn bis zu 3 Ärzte beschäftigt werden. Die Unterschiede im Steuer- und Berufsrecht sind wiederholt Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Die endgültige Klärung bleibt abzuwarten.
Für die Bewertung der Folgen der Gewerbesteuerpflicht ist der regional unterschiedliche Steuerhebesatz entscheidend. Zwar wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet, aber gerade in Regionen mit hohen Steuerhebesätzen ist eine Mehrbelastung zu befürchten.