16. Januar 2015

Alle Jahre wieder beschert der Gesetzgeber niedergelassenen Zahnärzten wesentliche Änderungen. Im Jahr 2015 erwartet die Zahnärzteschaft nun das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz. Neben der Einführung diverser Neuerungen sieht das Gesetz die Zulässigkeit der Gründung von „fachgleichen“ Medizinischen Versorgungszentren vor. Diese wesentliche Änderung dürfte gerade für zahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaften interessant sein und einige planerische Gedankenspiele über die weitere betriebswirtschaftliche Entwicklung der eigenen Praxis nach sich ziehen.

Zahnärzte-MVZ – Die Situation bisher

Die Kooperationsform MVZ ist schon lange ein Erfolgsmodell in der ambulanten Versorgung. Die gesetzliche Grundlage für MVZ ist der § 95 des Fünften Sozialgesetzbuches. Gem. § 95 Abs. 1 Satz 2 sind  „Medizinische Versorgungszentren (…) fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Eine Einrichtung (…) ist dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind (…).“.

Im zahnärztlichen Bereich war bisher stets umstritten, ob die Gründung und das Betreiben eines rein zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) überhaupt möglich sind. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Kooperation zweier Zahnärzte das Kriterium der fachübergreifenden Einrichtung i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V erfüllt ist.

Zahnärzte-MVZ – Die Situation im neuen Jahr

Diese Situation könnte sich nach nunmehr nach elf Jahren für Zahnärzte tatsächlich verbessern. Wie das Gesundheitsministerium in einer Pressemitteilung vom 17.12.2014 mitteilt, wurde das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) beschlossen. Neben einer Vielzahl von Regelungen, deren Bedeutung und Tauglichkeit sich noch in der täglichen Praxis beweisen müssen, ist es weiterhin erklärtes Ziel des Gesetzgebers kooperative Versorgungsformen verstärkt zu fördern, um zur Verbesserung der Versorgung und Erschließung von Effizienzreserven beizutragen. Um dieses Ziel zu erreichen ist unter anderem vorgesehen, dass künftig auch arztgruppengleiche MVZ gegründet werden können.

Mit dieser Änderung steht den Zahnärzten ebenso wie bereits Haus- und Fachärzten die Möglichkeit offen, Ihre Praxis auch in Form eines MVZ zu betreiben. Gem. § 95 Abs. 1a SGB V kann die Gründung eines Zahnärzte-MVZ in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft oder aber als Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgen.

Die Vorteile eines Zahnärzte-MVZ

Der deutliche Vorteil eines MVZ gegenüber einer „klassischen“ Gemeinschaftspraxis sind sicherlich die Wachstumsmöglichkeiten und –chancen. Das mögliche Wachstum einer Praxis ist aufgrund der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung begrenzt. Die sich aus § 4 Abs. 1 Satz 6 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte ergebende Begrenzung, wonach eine Vertragszahnarzt am Vertragszahnarztsitz zwei vollzeitbeschäftigte Zahnärzte, bzw. bis zu vier halbzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen kann, schränkt Vertragsärzte auf Expansionskurs erheblich ein. Oftmals sehen die Betroffenen nur die Möglichkeit anstelle der Anstellung von Zahnärzten, diese als Juniorpartner aufzunehmen. Zumindest wenn dieser Juniorpartner „nur“ an den selbst erwirtschafteten Umsätzen beteiligt wird, drohen zukünftig erhebliche Konsequenzen für die Praxis.

Möchte man diese Problematik umgehen, ohne wiederholt neue Juniorpartner aufzunehmen, stellt die Gründung eines solchen MVZ eine sehr interessante Alternative dar, über die es sich lohnt gründlich nachzudenken. Durch die Möglichkeit, im Praxis-MVZ in theoretisch unbegrenzter Zahl angestellte Zahnärzte zu beschäftigen, wird die Wachstumsgrenze aufgehoben. Die Inhaber des Praxis-MVZ können ihre Einrichtung um weitere Budgets mit angestellten Zahnärzten ohne Abgabe von Entscheidungsfreiheiten ausbauen oder sich selber durch Anstellungen Raum für neue Projekte schaffen.

Fazit

Mit der Änderung der Gründungsvoraussetzungen für ein MVZ wird nunmehr auch den Zahnärzten die gleichen Möglichkeiten wie Haus- und Fachärzten gegeben. Hierdurch bieten sich gerade für große Praxen und solche die groß werden wollen, neue interessante Möglichkeiten. Wie man diese Chancen am besten nutzt, lässt sich erst anhand einer Analyse der individuellen Bedürfnisse und Gegebenheiten beurteilen. Daher ist eine rechtzeitige und umfassende Beratung notwendig, bevor eine reibungslose Umwandlung weg von der Gemeinschaftspraxis hin zum zahnärztlichen Praxis – MVZ erfolgen kann.

 

 

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