Die Bezeichnung „Klinik“ führen viele Gesundheitseinrichtungen. Kammern und Mitbewerber versuchen jedoch immer wieder, derartige Bezeichnungen bei einzelnen Einrichtungen zu verbieten. Ein solcher Fall landete nun vor dem Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 27.02.2018, Az. 4 U 161/17). Es ging um eine Zahnarztpraxis, die die Bezeichnung als „Praxisklinik“ führte, bei der eine stationäre Aufnahme nicht möglich war.
Der Begriff der Praxisklinik
Die Wettbewerbszentrale mahnte die Bezeichnung ab. Sie argumentierte, dass Patienten die Möglichkeit einer stationären Behandlung voraussetzten. Für sie sei eine „Klinik“ ein Krankenhaus. Dem setzte die Zahnarztpraxis entgegen, dass sich der „Praxisklinik“-Begriff verändert habe. Mittlerweile erwarte der Patient keine stationäre Aufnahmemöglichkeit mehr, sondern nur eine aufgewertete Einrichtung. Stationäre Einrichtungen existierten im Bereich der Zahnmedizin ohnehin nur noch zu wissenschaftlichen Zwecken. Schließlich gebe es im Gesundheitswesen auch Einrichtungen wie „Tageskliniken“, bei denen per se keine stationäre Aufnahme vorgesehen sei.
OLG Hamm: Patient erwartet Übernachtungsmöglichkeit
Die Richter des OLG Hamm widersprachen der Zahnarztpraxis. Man müsse die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers einnehmen. Dieser erwarte zwar nicht die Möglichkeit mehrtägiger Aufenthalte aber zumindest eine vorübergehende stationäre Versorgung. Dies sei gerade das Merkmal einer Praxisklinik. Auf diese Weise sehe der Patient sie als Alternative zur Zahnarztpraxis auf der einen Seite und zur Zahnklinik auf der anderen Seite.
Zudem argumentiert das OLG über das Wortverständnis: Bei einem zusammengesetzten Wort wie „Praxisklinik“ liege der Schwerpunkt des Verständnisses auf dem zweiten Wortteil „Klinik“.
Fazit
Es wird immer wieder darüber gestritten, wann eine Einrichtung sich Klinik nennen darf. Das OLG Hamm vertritt dabei eine konservative Position. Die Argumente des Zahnarztes sind nicht von der Hand zu weisen. Die rechtlich unbestrittene Existenz von Tageskliniken im Gesundheitswesen beweist, dass der Klinikbegriff keineswegs eine Exklusivität im Hinblick Übernachtungsmöglichkeiten besitzt. Ebenso dürften die wenigsten Patienten Zahnbehandlungen mit Krankenhausaufenthalten verbinden. Daher ist es nach unserer Auffassung als positiv zu bewerten, dass die Zahnarztpraxis Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt hat (Az. BGH I ZR 58/18).