Das AG Frankfurt am Main hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren einem Patienten verboten, auf Facebook zu äußern: „Ich habe mich gefühlt, wie beim größten Pfuscher, der mich jemals behandelt hat! Er hat einen meiner Zähne gefüllt und dabei den Nerv gequetscht, sodass ich vor Schmerzen den zahnärztlichen Notdienst aufsuchen musste. Dort wurde der Zahn dann gezogen, weil er irreparabel war.“
Begründet wurde diese einstweilige Verfügung leider nicht, sodass nur Mutmaßungen darüber angestellt werden können, ob das AG Frankfurt die Bezeichnung als Pfuscher als unzulässige Meinungsäußerung einstufte oder ob es an etwas anderem hakte.
Fest steht nur, dass die Bewertung der rechtlichen Zulässigkeit von Meinungsäußerungen immer eine Einzelfallentscheidung ist und die Gerichte durchaus unterschiedliche Auffassungen vertreten können. Das Oberlandesgericht Karlsruhe stufte in einem Verfahren die Bezeichnung eines Arztes als „Scharlatan“ und „Pfuscher“ nämlich als zulässig ein (OLG Karlsruhe, 6 U 205/01, 2002-07-24). Auch das Landgericht Magdeburg sah den Vorwurf des Pfuschs gegenüber einem Zahnarzt als von der Meinungsfreiheit gedeckt an (LG Magdeburg, Urteil vom 26.02.2014, 9 O 1641/13).