10. März 2016

 – zumindest nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf

Die Verbraucherschutzzentrale NRW hat am 09.03.2016 ein beachtenswertes Urteil gegen die Peek & Cloppenburg KG erstritten. Demnach dürfen Unternehmen den „Gefällt-mir Button“ von Facebook nicht ohne Einwilligung der betroffenen Seitenbesucher und ohne Angabe über Zweck und Funktionsweise des Buttons auf ihren Webseiten integrieren.

Da Webseitenbesucher diese Einwilligung aber nicht vor Besuch der Webseite erklären können, führt dies faktisch dazu, dass „Gefällt mir“-Buttons auf Internetseiten grundsätzlich unzulässig sind. Auch wenn das Urteil des LG Düsseldorf noch nicht rechtskräftig ist, sollten Webseitenbetreiber auf einfache „Gefällt mir“-Buttons vorerst verzichten, da damit zu rechnen ist, dass dieses Urteil zur Grundlage zahlreicher Abmahnungen werden wird.

LG Düsseldorf 12 O 151/15

In einer Presseerklärung teilt die Wettbewerbszentrale NRW zu dem Urteil mit:

„Unterbleiben auf einer Webseite die erforderlichen Hinweise auf die bereits bei bloßem Seitenaufruf erfolgende Datenübermittlung an Facebook und fehlt es am entsprechenden Einverständnis der Nutzer, sind dies gravierende Verstöße gegen den Datenschutz: Das Landgericht (LG) Düsseldorf gab heute der Verbraucherzentrale NRW recht, die gegen die bloße Einbindung des Facebook-Like-Buttons beim Webauftritt fashionid.de des gleichnamigen Unternehmens als Teil der Unternehmensgruppe Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf (AZ: 12 O 151/15) geklagt hatte. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Per Abmahnung hatte die Verbraucherzentrale NRW im Frühjahr letzten Jahres bei HRS, Nivea (Beiersdorf), Payback, Eventim, Fashion ID und KIK darauf gepocht, den Like-Button von Facebook datenschutzkonform umzustellen. Bei direkter Einbindung der Gefällt-mir-Schaltfläche liest der soziale Netzwerk-Gigant schon bei jedem bloßen Aufruf der jeweiligen Seiten automatisch mit. Das passiert unabhängig davon, ob der Seitenbesucher Facebook-Mitglied ist oder nicht. Die Besucher der jeweiligen Firmenwebsites werden über diese Handhabe jedoch vorher weder informiert noch willigen sie zur Datenübermittlung ein.

Vier der abgemahnten Unternehmen hatten eine Unterlassungserklärung abgegeben. Sie erklärten, den Facebook-Button auf ihren Webseiten in dieser Weise nicht mehr zu verwenden. Da die Fashion ID (Landgericht Düsseldorf) und Payback (Landgericht München) sich jedoch uneinsichtig zeigten, reichte die Verbraucherzentrale NRW Klage gegen die beiden Unternehmen ein.

Mit dem heutigen Urteil des LG Düsseldorf hat die Verbraucherzentrale NRW nun eine Stärkung der Datenschutzrechte von Verbrauchern in puncto Facebook-Like-Button erreicht.“

Was sollten Sie nun tun?
Wenn Sie solche Social-Media-Buttons auf Ihrer Webseite nutzen, sollten Sie diese von der Seite entfernen. Peek & Cloppenburg ist nun umgestiegen auf die sog. 2-Klick-Lösung, die wir auch auf diesem Blog nutzen (siehe unten). Die 2-Klick-Lösung stammt vom heise Verlag und erhöht den Datenschutz. Ob dieses Verfahren ausreichend ist, war bislang nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung. Das LG Düsseldorf merkt dazu jedoch in einem Nebensatz an:

„Will die Beklagte weiterhin die Vorteile einer Verknüpfung mit Facebook nutzen, so muss sie lediglich die Rechte derer, die eine Drittweitergabe ihrer Daten weder erwarten, noch wünschen, angemessen beachten, etwa durch das von ihr nunmehr auch angewendete   sog. „2 Klick-Verfahren“, bei dem der Datenweiterleitung eine Einverständnisabfrage vorgeschaltet ist.“

Wir gehen infolgedessen davon aus, dass Sie mit der 2-Klick-Lösung den Vorgaben dieses aktuellen Urteils gerecht zu werden, da damit ein Vorabhinweis an die Nutzer erfolgt.

Das Urteil des LG Düsseldorf im Volltext finden Sie HIER (LG Düsseldorf 12 O 151/15).

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