Das Landgericht Köln hat sich kürzlich (vgl. Urteil vom 11.07.2018, Az. 84 O 278/17) mit dem Siegel „Focus Empfehlung“ befasst. Anlass des Rechtsstreits war eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale gegenüber einem Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie, der mit dem Siegel „Focus Empfehlung 2017“ warb. Abmahnfähig hielt die Wettbewerbszentrale dabei zum einen die Tatsache, dass der Arzt keine Fundstelle für den dem Siegel zugrundeliegenden Test angegeben hatte. Zum anderen sah die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Empfehlungsverbot.
Nachdem der abgemahnte Arzt der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht nachkam, verklagte die Wettbewerbszentrale ihn im Dezember 2017. Im Hinblick auf die fehlende Fundstelle argumentierte der klagende Verband wie folgt: nach ständiger Rechtsprechung ist diese Fundstelle eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, da sie den Verbraucher – den angesprochenen Verkehrskreis – in die Lage versetzt, sich mit den Kriterien, ihrer Gewichtung und dem Zustandekommen eines Testergebnisses auseinanderzusetzen. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt mit Urteil vom 21.07.2016 zum Az. I ZR 26/15 („LGA tested“). Dies gelte auch für die Werbung mit Empfehlungssiegeln. Das Gericht folgte dieser Auffassung, sodass der beklagte Arzt den Unterlassungsanspruch diesbezüglich im Termin zur mündlichen Verhandlung anerkannte.
Darüber hinaus beanstandete die Wettbewerbszentrale die Siegelverwendung als unzulässige Empfehlungswerbung. Nach den Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes darf außerhalb der Fachkreise für Behandlungen und Verfahren nicht mit Angaben geworben werden, die sich auf eine „Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen (…) oder von anderen Personen, die aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können“, beziehen. „Personen“ im Sinne dieser Vorschrift können übrigens auch Organisationen sein. Diesen Vortrag wies das Gericht zurück. Das Heilmittelwerbegesetz gilt nämlich nur für absatz- bzw. produktbezogene Werbung, nicht für Imagewerbung. Damit folgte es der Argumentation des beklagten Arztes, nach der sich die angegriffene Werbung lediglich auf seine Leistungsfähigkeit als plastischer und ästhetischer Chirurg beziehe.
Die Wettbewerbszentrale hat bereits angekündigt, gegen diese Entscheidung Berufung einzulegen. Die Entscheidung wird damit vorerst nicht rechtskräftig. Entscheidungsgründe sind bislang noch nicht veröffentlicht.
Fazit
Solange Sie „nur“ Imagewerbung betreiben und sich eine Werbung nicht auf den Absatz bzw. auf ein bestimmtes Produkt bezieht, unterfällt Ihre Werbung nicht den Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes. Ungeachtet dessen sind selbstverständlich andere Vorschriften zu beachten, insbesondere die des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Um diese ging es in dieser Entscheidung jedoch nicht. Wird jedoch mit einem Siegel o.ä. geworben, ist unbedingt eine entsprechende Fundstelle dafür anzugeben, damit sich der angesprochene Verkehrskreis ein Bild von den der Siegelvergabe zugrundeliegenden Umständen machen kann.