17. April 2015
Alle Praxen, die ihren Patienten einen WLAN-Anschluss zur Verfügung stellen möchten, aber wegen der Filesharing-Problematik in der Vergangenheit davon Abstand nahmen, werden sich über bevorstehende Gesetzesänderungen freuen.

Der Gesetzgeber plant die Änderung des Telemediengesetzes. Der vorliegende Referentenentwurf will einerseits klarstellen, dass auch die Betreiber von WLAN-Netzen Zugangsanbieter im Sinne von § 8 TMG sind und legt auf der anderen Seite fest, unter welchen Voraussetzungen diese WLAN-Betreiber für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer nicht verantwortlich sind.
Zwar war es auch bislang so, dass die Gerichte entschieden, dass die Betreiber eines WLAN-Netzwerkes dann nicht für begangene Rechtsverletzungen haften, wenn sie angemessene Sicherungsmaßnahmen ergriffen. Wie diese allerdings ausgestaltet sein müssen, wurde durch die Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Regelmäßig wurde eine Verschlüsselung gemäß dem Stand der Technik gefordert. Ob und wie allerdings die Nutzer, denen man Zugang zu diesem Netz gewährte, zu belehren waren, dazu gab es viele Einzelfallentscheidungen.
Der Gesetzesentwurf sieht nun etwa vor, dass eine Haftung dann entfällt, wenn angemessene Sicherungsmaßnahmen durch anerkannte Verschlüsselungsmaßnahmen vorhanden sind und Zugang nur dem Nutzer gewährt wird, der erklärt hat, keine Rechtsverletzungen zu begehen.
Diese Gesetzesfassung gibt damit allen WLAN-Netzbetreibern einen Leitfaden an die Hand, wie sie sich aus der Störerhaftung befreien können. Problematisch sehen wir in diesem Zusammenhang, dass er sich darüber ausschweigt, inwiefern der Betreiber eines WLAN-Netzwerkes dies  entsprechenden Maßnahmen nachweisen können muss. Ob etwa genügt, wenn der Anbieter nachweist, dass der WLAN-Zugang nur genutzt werden kann, wenn der Nutzer mit einem Klick im Anmeldeprozess bestätigt, keine Rechtsverletzungen zu begehen oder ob schriftliche Erklärungen der Nutzer unter Angabe von Name und Anschrift eingeholt und vorgelegt werden müssen. Ersteres würde dazu führen, dass den Rechteinhabern jede Möglichkeit der Rechtsverfolgung abgeschnitten wird, letzteres wäre  nicht nur umständlich, sondern würde angesichts der ärztlichen Verschwiegenheitsverpflichtung durchaus zu Problemen führen.
Hier wäre durchaus eine Klarstellung des Gesetzgebers vor In-Kraft-Treten erforderlich. Denn der derzeit vorliegende Entwurf gibt den Gerichten in diesem Punkt noch einiges an Gestaltungsspielraum.
Alles in allem bewerten wir den Gesetzesvorstoß aber positiv, da er für Praxisinhaber, die ihren Patienten WLAN-Zugang ermöglichen wollen, eine größere Rechtssicherheit bieten wird.
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