16. Januar 2018

Grundsätzlich ist Privatkliniken eine deutlich freiere Preiskalkulation gestattet als Universitätskliniken, Plankrankenhäusern oder Krankenhäusern mit Versorgungsauftrag nach § 109 SGB V. In einem aktuellen Urteil hat sich das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urt. v. 19.07.2017, Az.: 10 U 2/17) mit den Anforderungen an diese Preiskalkulation beschäftigt. Diese Freiheit beenden Gerichte in ständiger Rechtsprechung, wenn ein Fall von § 17 Abs. 1 S. 5, 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) vorliegt. Dort heißt es:

Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

Dadurch soll verhindert werden, dass durch Krankenhausträger nur formal selbstständige Privatkliniken zur Optimierung der Entgeltgestaltung bei Privatpatienten gegründet werden.

Kriterien für eine organisatorische Verbundenheit sind:

  • Gleiche Gesellschafter,
  • Gleiche Geschäftsführer,
  • Nutzung einer gemeinsamen Infrastruktur, wobei nicht notwendig ist, dass die gesamte Infrastruktur gemeinsam genutzt wird.

Indizien einer räumlichen Nähe sind dieselbe Adresse und derselbe Gebäudekomplex, auch wenn noch an anderer Adresse Räume genutzt werden.

Im konkreten Fall wurde eine solche organisatorische Verbundenheit und räumliche Nähe bejaht: Drei Ärzte waren, wenn auch über unterschiedliche GmbH-Konstruktionen, letztendlich sowohl Gesellschafter der privaten Sportklinik als auch eines Plankrankenhauses. Diese drei Ärzte waren, wie auch weiteres Klinikpersonal. Zudem wurden Räume gemeinsam genutzt und es existierte ein gemeinsamer Internetauftritt. Dem Oberlandesgericht Karlsruhe genügte dies, und es ließ daher nur eine Abrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften zu.

Wenn daher Gesellschafter eines öffentlich geförderten Krankenhauses überlegen, eine Privatklinik zu gründen, sollten diese immer eine Entfernung zur bisherigen Klinik und eine eigene Infrastruktur aufweisen. Auch wenn umstritten ist, wann eine räumliche Nähe vorliegt, sollten in jedem Fall keine Räumlichkeiten gemeinsam genutzt werden. Inwieweit eine räumliche Nähe auch bei sonst völlig getrennten Einrichtungen auf dem gleichen Grundstück vorliegt ist umstritten – auch das OLG Karlsruhe ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Weitere Informationen unter: https://www.hcm-magazin.de/sportliche-abrechnung/150/10842/361694 (für Abonennten kostenfrei)

 

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