Ein Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg , der Belegarzt an einem Krankenhaus ist, hat keinen Anspruch auf Befreiung von vertragsärztlichen Notdienst, auch wenn er vom vertragszahnärztlichen Notdienst befreit ist. Trotz geringer Honorare aus vertragsärztlicher Tätigkeit lehnte dies das Bundessozialgericht ab, da seine Fallzahlen in der Klinik gering seien und entsprechende Vereinbarungen mit den anderen Klinikärzten vorlägen. Alle Vertragsärzte seien zum Notdienst verpflichtet. Es darf bei MKG-Chirurgen nur keine überproportionale Heranziehung durch KZV und KV vorgenommen werden. Gegebenenfalls lohnt es sich eher, über eine Nichtheranziehung als as über eine Befreiung vom Notdienst nachzudenken. (BSG, Urt. v. 23.03.2015, Az.: B 6 KA 7/15 R)
Die ausführlichen Hintergründe und rechtlichen Argumente finden Sie in der Health&Care Management 10/2016: http://www.hcm-magazin.de/keine-notdienstbefreiung-fuer-belegarzt/150/10842/336986 (für Abonnenten kostenfrei)