Die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern von Patientinnen zu einer ästhetisch-plastischen Operation verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz und ist unzulässig. Die Wettbewerbszentrale klagte erfolgreich gegen den Eigentümer einer Klinik für plastisch-chirurgische Operationen auf Unterlassung.
Der Beklagte ist Eigentümer einer Klinik, in der Schönheitsoperationen durchgeführt werden. Auf einer Internetseite präsentiert er seine Leistungen unter anderem durch eine Zusammenstellung von Bildern, die Patientinnen vor und nach einer vom Beklagten durchgeführten plastisch-chirurgischen Operation zeigen.
Die Operationen dienten lediglich ästhetischen Zwecken ohne eine medizinische Notwendigkeit für die Eingriffe. Die Fotos waren zwar nur nach vorheriger Registrierung für potentielle Patienten zugänglich, allerdings sah die Wettbewerbszentrale hierin dennoch einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz und verlangte von dem Eigentümer der Klinik die Unterlassung.
Wettbewerbszentrale verlangte Unterlassung der Werbung
Eine Klinik darf für von ihr angebotene Schönheitsoperationen im Internet nicht mit Fotos werben, die Patientinnen im Rahmen einer vergleichenden Darstellung vor und nach einem plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen, entschied der für Wettbewerbssachen zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. 9 U 1362/15) und bestätigte damit die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts.
Lockerung des Werbeverbotes mit vorher-nachher-Bildern gilt nicht für Schönheitsoperationen
Hintergrund des Rechtsstreits war eine Lockerung des in § 11 HWG enthaltenen Verbotes der Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern aus dem Jahr 2012. Seither ist nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr.5 HWG eine Werbung mit Vorher-/ Nachher-Bildern nur noch dann untersagt, wenn dies „in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise“ geschieht. Das gilt aber gerade nicht für eine Werbung mit Vorher-/ Nachher-Bildern bei Schönheitsoperationen.
Für Schönheitsoperationen hat der Gesetzgeber das Verbot mit der Einführung des § 11 Absatz 1 Satz 3 HWG ausdrücklich beibehalten. Danach darf bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.
Ziel des Gesetzgebers ist der Gesundheitsschutz
Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass das Ziel des § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG der Gesundheitsschutz ist. Die Erstreckung des Verbotes auf schönheitschirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit erfolgte im Hinblick auf die rapide steigenden Zahlen solcher Eingriffe und der mit solchen Eingriffen verbundenen Gesundheitsgefahren. Durch das Verbot sollen Einflüsse zurückgedrängt werden, die zu nicht sachgerechten Entscheidungen von Patienten führen können.
Es soll nach dem Willen des Gesetzgebers vermieden werden, dass sich Patienten unnötigerweise Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können, ohne dass es einen medizinischen Anlass für diesen gebe. (Vgl. BT-Drs. 16/5316, S. 45, 46).
vorher-nachher-Bilder zeigten nur erfolgreiche Eingriffe
Die Werbeeigenschaft der Darstellung auf der Internetseite der Klinik ergebe sich auch aus der Auswahl der eingestellten Bilder. Zu sehen seien nur Bilder erfolgreicher Eingriffe. Angekündigt würden sie auf der vorgeschalteten Seite als die besten Ergebnisse des Operateurs. Bilder von Komplikationen und misslungen Operationen hingegen würden nur für die persönliche Beratung angekündigt. Auf mit solchen Eingriffen verbundene Risiken werde nicht hingewiesen. Diese Auswahl ziele darauf ab, potentielle Kunden dazu zu bewegen, sich derartigen Eingriffen zu unterziehen.
Auch eine vorhergehende Registrierung der potentiellen Patienten per E-Mail ändert nichts am Verstoß
Das Gericht führte in den Entscheidungsgründen aus, dass der Gesetzgeber nicht nur Darstellungen, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise etwas darstellen, verbiete, sondern er verbiete gänzlich den Einsatz dieses Werbemittels. Die vorliegend vorgeschalteten Hinweise, dass die Bilder nur bereits eingehend informierten Patienten zugänglich seien, seien ebenso wenig wie die vorhergehende Registrierung der potentiellen Patienten per E-Mail geeignet, der Präsentation einen zulässigen Inhalt zu geben. Auch wenn der Beklagte der Ansicht der Bilder eine Registrierung sowie die dargelegten Hinweise vorgeschaltet habe, mache er diese Bilder jedermann zugänglich. Sie könnten ihre Werbewirkung frei entfalten.
Werbeverbot mit vorher-nachher-Bildern ist verfassungsgemäß
Das Gericht führte in seinen Entscheidungsgründen auch aus, dass das Werbeverbot mit Vorher-Nachher-Bildern für Schönheitsoperationen im Einklang mit dem Grundgesetz stehe. Schönheitsoperationen erfolgten in einem kommerziellen Kontext. Sie erfolgten nicht aufgrund einer medizinischen Notwendigkeit, sondern ausschließlich aus sonstigen Gründen. Der Arzt setze sein medizinisches Können zu anderen als medizinischen Zwecken ein. Auch das Informationsinteresse seiner Patienten sei anders zu bewerten, als das der Patienten, deren Behandlung medizinisch indiziert sei. Die Patienten des Schönheitschirurgen setzten sich ohne medizinischen Anlass den Gefahren aus, die jedem Eingriff inhärent sind. Das relative Werbeverbot sei daher verhältnismäßig. Auch sei es geeignet, dem Gesundheitsschutz zu dienen. Indem die potentiellen Patienten davor bewahrt würden, sich solche Bilder privat – vor allem außerhalb eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs – anzusehen, würden sie vor deren suggestiver Wirkung geschützt.
Letztlich stellte das Gericht auch klar, dass die Tatsache, dass eine Vielzahl an Vorher-Nachher-Bilder im Internet abrufbar sind, für die Bewertung des Internetauftritts in dem vorliegenden Streitfall unerheblich ist. Ein verbotenes Verhalten werde nicht dadurch zu einem erlaubten Verhalten, dass andere auch gegen das Verbot verstoßen.