Nach einen aktuellen Urteil des OLG Köln vom 5.9.2014 (6 U 205/13) sind App-Namen nach § 5 Abs. 3 MarkenG zwar grundsätzlich titelschutzfähig. Dies gilt allerdings nicht bei rein beschreibenden Begriffen wie „Wetter“.
In dem Verfahren hatte die Klägerin Unterlassungsansprüche wegen des Betriebs einer App durch die Beklagte unter der Bezeichnungen „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“ geltend gemacht. Die Klägerin selbst betreibt seit mindestens zehn Jahren eine werbefinanzierte Webseite unter der Domain „www.wetter.de“ sowie seit 2009 die dazugehörige App (Kurzform für „Application“) „wetter.de“.
Die Beklagte ist ein Unternehmen aus Österreich und betreibt unter den Webseiten und gleich lautenden Apps „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com“ einen Wetterinformationsdienst. Die Beklagte betreibt seit Ende 2011 eine weitere Wetter-App unter der Bezeichnungen „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“.
Das OLG Köln macht in dem Verfahren deutlich, dass der Bezeichnung „wetter.de“ sowohl als Domain als auch als App die erforderliche originäre Kennzeichnungskraft fehlt.
Unterscheidungskraft hat die Bezeichnung eines Werkes i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG, wenn ihr die Eignung zur Werkindividualisierung, d.h. zur Unterscheidung eines Werkes von anderen Werken zukommt (BGH GRUR 2003, 440, Rn. 20 – Winnetou). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestmaß an Individualität, das dem Verkehr eine Unterscheidung von anderen Werken ermöglicht.
Das Urteil überrascht nicht und gibt lediglich die Gesetzeslage wider. Es überrascht vielmehr lediglich, dass die Klägerin über zwei Instanzen versucht hat, einen Anspruch durchzusetzen, der ganz offensichtlich nicht gegeben war. Gleichwohl ist das Urteil beachtenswert. und zwar im Zusammenhang mit Gesundheits-Apps.
Gesundheits-Apps erleben dank Apple, iphone 6 und der Health-App von Apple einen echten Boom. Ein Boom, der bereits länger anhält aber aufgrund der aktuellen Apple-Produkte noch einmal eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfährt.
Dabei stellen wir fest, dass die Hersteller dieser Apps allzu häufig ganz grundsätzliche Punkte unbeachtet lassen. Die Frage, welchen Namen die App haben sollte und welcher Name auch als Marke schutzfähig ist, ist eine der meist unberücksichtigten Fragen. Auch wenn wetter.de keine Gesundheits-App ist, so ist dieser Fall doch exemplarisch.
Bei Gesundheits-Apps kommen weitere Fragestellungen dazu: Ist die App ein Medizinprodukt (was meist der Fall sein wird) und welche haftungsrechtlichen Aspekte sind in dem Zusammenhang zu berücksichtigen.
Wir beschäftigen intensiv mit den Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit mobile Health (auch E-Health oder mHealth) entstehen. Wenn Sie Ihre App rechtssicher in den Verkehr bringen wollen, sprechen Sie uns gerne an.