29. Juli 2014

Der 27. Senat des Bundespatentgerichts lehnte mit einem gestern veröffentlichtem Beschluss vom 1.7.2014 in einem Markenwiderspruchsverfahren zwischen zwei Pharmaunternehmen die Warenähnlichkeit zwischen Lebensmitteln und Arzneimitteln ab (27 W (pat) 63/13).

Der Entscheidung lag folgender Streit zugrunde: Der Inhaber der seit 1953 für Arzneimittel (Klasse 5) eingetragenen Marke Dona, legte gegen die 2008 angemeldete und 2009 eingetragene Marke Donath Widerspruch ein. Angemeldet hatte die Marke ebenfalls ein Pharmaunternehmen allerdings nicht für Arzneimittel, sondern unter anderem für Lebensmittel und alkoholische und nichtalkoholische Getränke in den Klassen 29, 30, 31 und 32.

Das Bundespatentgericht beschloss nun, dass beide Marken nebeneinander existieren dürfen.

Bereits zu Beginn der Entscheidung lehnte das Bundespatentgericht eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke Dona ab, die einen weiteren Schutzumfang hätte begründen können. Die Widersprechende konnte nicht nachweisen, dass der nach dem Gutachten ermittelte Bekanntheitsgrad ihrer Marke auf einer repräsentativen Erhebung beruht. Dem Marktanteil von 40 % im Verhältnis zu unmittelbaren Konkurrenzprodukten komme bei einer spezifischen Indikation ebenfalls keine Aussagekraft zu.

Markenrecht – Ähnlichkeit zwischen Zeichen und Waren

Weiter ging der Senat davon aus, dass die Ähnlichkeit zwischen den Zeichen Donath und Dona nicht genügt. Klanglich seien die Zeichen überdurchschnittlichen, aber nicht hochgradig ähnlich, was nach Ansicht des Bundespatentgerichts angesichts der aufmerksamen Verkehrskreise beim Arzneimittelerwerb nicht genüge. Der Ähnlichkeitsgrad in schriftbildlicher Hinsicht ist wegen der erkennbar unterschiedlichen Wortlänge und der auffälligen Formung der Endkonsonanten noch geringer.

Schlussendlich lehnte das Bundespatentgericht auch die Ähnlichkeit der Waren ab. Eine Ähnlichkeit der Waren ist beispielsweise anzunehmen, wenn Verbraucher unter Berücksichtigung von Umständen wie der gemeinsamen Vertriebswege oder des Verwendungszwecks annehmen könnten, sie würden vom selben Unternehmen hergestellt.

Es standen sich hier Nahrungsmittel und Getränke in den Klassen 29-30 und Medikamente in der Klasse 5 gegenüber. Das Bundepatentgericht stellte nun fest, dass sich Arzneimittel von Lebensmitteln durch ihre medizinische Zweckbindung unterscheiden. Diese äußere sich in vielen für den Verbraucher erkennbaren Faktoren wie den Inhaltsstoffen, der Zubereitung, dem Anlass der Einnahme, der Darreichung und dem Vertrieb des Produkts.

Lebensmittel – auch soweit es sich um functional food handelt – zielen aber ungeachtet möglicher therapeutischer Effekte schon nicht spezifisch auf einen konkreten medizinischen Zweck ab und werden auch über andere Vertriebswege oder zumindest räumlich getrennt gehandelt. Anders könne es sich bei zur Linderung von Krankheiten zubereiteten diätetischen Lebensmitteln, Diätnahrungsmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln und Vitaminpräparaten verhalten, um die es aber nicht ging.

Verbraucher gehen daher nicht davon aus, dass Arzneimittel und Lebensmittel vom gleichen Unternehmen hergestellt würden.

Fazit

Werden Marken angegriffen, bei denen unklar ist, ob die Zeichen oder die angebotenen Waren in den Augen des Richters hinreichend ähnlich sind, ist es regelmäßig anzuraten, sich zugleich auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu berufen. Da die Kennzeichnungskraft mit der Zeichenähnlichkeit und der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit in Wechselwirkung steht, kann eine erhöhte Kennzeichnungskraft einen geringeren Grad der Zeichen oder Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ausgleichen.

Voraussetzung ist, dass die gesteigerte Kennzeichnungskraft auch nachgewiesen werden kann. Insbesondere sollten die eingeholten Gutachten auch repräsentativ sein, um vor Gericht standzuhalten.

Gerne werden wir Sie in solchen Verfahren unterstützen, um den Schutz Ihrer Marken zu gewährleisten.

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