Derjenige, der eine Unterlassungserklärung unterschreibt, sollte vorher dringend im Internet prüfen, ob die beanstandeten Inhalte mit Suchmaschinen noch aufzufinden sind. Jedenfalls die Suchmaschine Google ist als wichtigste Suchmaschine abzufragen (OLG Celle, Urteil vom 29. Januar 2015, 13 U 58/14).
Was war passiert?
Nach einer Rechtsverletzung auf seiner Homepage erhielt der Betreiber einer Internetseite eine Abmahnung und gab in der Folge eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Mit einer Unterlassungserklärung verpflichtete man sich, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen – beispielsweise bestimmte Texte oder Bilder nicht mehr zu verwenden. Eine Unterlassungserklärung gilt mangels anderweitiger Vereinbarung sofort und lebenslänglich. So auch in diesem Fall.
Verstößt man gegen die abgegebene Unterlassungserklärung, muss man eine Vertragsstrafe zahlen. Im entschiedenen Fall hatte der Unterlassungsschuldner, also derjenige, der sich nach einem Verstoß zur Unterlassung verpflichtet hat, zwar das beanstandete Verhalten eingestellt und die Inhalte von seiner Seite entfernt, jedoch war der beanstandete Eintrag noch über die Suchmaschine Google aufrufbar. Hiervon hatte der Unterlassungsschuldner keine Kenntnis, da er nicht geprüft hatte, ob diese Seiten bei Google noch angezeigt werden.
Der Unterlassungsgläubiger, also derjenige, der ihn ursprünglich abgemahnt hatte, nahm den Unterlassungsschuldner aus diesem Grund auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch.
Das Gericht entschied, dass die Vertragsstrafe zu zahlen ist. der Unterlassungsschuldner habe den Verstoß verschuldet, da er keine Suchmaschinenabfrage gestartet hat.
Fazit:
Wenn Sie eine Unterlassungserklärung abgeben, sind Sie verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die beanstandeten Inhalte nicht mehr bereitgestellt werden. Im Internet bedeutet dies, dass Sie nicht nur die Inhalte auf der Webseite löschen müssen, sondern auch dafür Sorge zu tragen haben, dass diese nicht mehr von einer Suchmaschine aufgefunden werden.
Sie müssen zwar nicht alle Suchmaschinen prüfen. Die Gerichte nehmen jedoch einhellig an, dass zumindest Google als wichtigste Suchmaschine geprüft werden muss. Es empfiehlt sich zudem eine Abfrage der ebenfalls beliebten Suchmaschinen Bing und Yahoo.
Wenn Sie feststellen, dass die Inhalte noch aufrufbar sind, stellen Sie einen Antrag bei Google auf Löschung im Google-Cache bzw. Auf Entfernung der von der Seite bereits gelöschten Inhalte und informieren die Gegenseite darüber, dass die Löschung beantragt ist, um eine weitere Inanspruchnahme von vorne herein zu vermeiden.
Gerne stehen wir Ihnen in diesen Verfahren mit Rat und Tat zur Seite.