4. Juli 2018

Kein erhöhter Datenschutz für Vertragszahnärzte! Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 27.06.2018 (Az.: B 6 KA 27/17 R) entschieden. Die KZV Schleswig Holstein hatte gegenüber den Krankenkassen die Herausgabe der zahnarzt- und versichertenbezogenen Zahnarztabrechnungsdaten insbesondere für konservierend-chirurgische Leistungen verweigert.

KZV: Keine Herausgabepflicht bei Kopfpauschalenvereinbarung

Die Begründung der Nichtherausgabe durch die KZV war juristisch pfiffig:  Hinsichtlich der Honorare zwischen KZV und Krankenkassen eine Kopfpauschale pro Patient vereinbart gewesen sei. Es werden also keine Einzelleistungen abgerechnet. In einer Protokollnotiz zum „Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung“ (DTA-Vertrag) sei vorgesehen, dass abweichende Regelungen zur Datenübermittlung vereinbart werden könnten, soweit die Gesamtvertragspartner für die Gesamtvergütung andere Vergütungsregelungen als die Einzelleistungsvergütung (hier also die Kopfpauschale) zugrunde legten. So eine Regelung gebe es im Bereich der KZV Schleswig-Holstein jedoch nicht; aufgrund der unterschiedlichen Ansichten müssten KZV und Kassen hier erst ein gesetzliches Schiedsverfahren austragen, bevor überhaupt irgendeine Datenweitergabe erfolgen könne.

BSG: Formale Verpflichtung zur Herausgabe

Das  BSG sah dies jedoch anders und argumentierte rein formal: Die Krankenkassen benötigten die Daten für Abrechnungsprüfungen, unabhängig davon, ob eine Kopfpauschale oder eine Einzelleistungsvergütung vereinbart worden sei. Eine anderweitige Vereinbarung zwischen KZV und Krankenkassen sei zwar evtl. möglich, jedoch nicht zustande gekommen. Die Richter gingen sogar so weit, dass sie den Krankenkassen einen Anspruch auf alle Zahnarztabrechnungsdaten seit Verfahrensbeginn im Jahr 2010 – also seit 2009 (!) – zubilligten, da die Löschfristen durch das Verfahren aufgehoben seien. Die KZV dürfe nicht durch Löschung eine Übermittlung vereiteln.

Fazit

Für Zahnärzte bedauerlich ließ sich das BSG nicht auf die eher rechtspolitische Argumentation der KZV Schleswig-Holstein ein. So lange in den einzelnen KV-Bezirken nicht auch bei Kopfpauschalen gesonderte Vereinbarungen getroffen werden, haben die Krankenkassen vollen Datenzugriff. Schleswig-Holsteinische Zahnärzte müssen sich somit vorerst auf vermehrte Abrechnungsprüfungen in den nächsten Monaten einstellen.

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