16. Dezember 2014

Nicht nur Botulinum- und Fillerbehandlungen, sondern auch kosmetische Operationen wie z.B. Bruststraffungen oder Brustvergrößerungen werden immer noch zum angeblichen Schnäppchenpreis auf den einschlägigen Coupon Portalen angeboten. Für die anbietenden Ärzte bedeutet dies meist jedoch nicht nur ein Minusgeschäft, sondern bringt schlimmstenfalls auch eine Abmahnung einer Wettbewerbszentrale, eines Mitbewerbers oder aber auch einen Ahndung wegen Verstoßes gegen die Berufsordnung mit sich.

Dem Arzt ist aufgrund von § 27 Abs. 3 MBO (Musterberufsordnung) die berufswidrige Werbung untersagt. Berufswidrig ist eine Werbung insbesondere, wenn sie anpreisend, vergleichend oder irreführend ist. Die Bewerbung von Injektionen für ein Drittel des angeblichen Normalpreises dürfte nach dem Stand der derzeitigen Rechtsprechung als anpreisend qualifiziert werden, da nicht die fachliche Information im Vordergrund steht, sondern die Anzeige bewusst darauf abzielt, Patienten anzusprechen und zu veranlassen, die beworbenen Leistungen gerade beim Inserenten nachzufragen, indem die angebotenen Behandlungen marktschreierisch und insbesondere im Vergleich zu sog. Mondpreisen angeboten wird.

Darüber hinaus verstößt die Angabe eines Pauschalpreises für eine ärztliche Leistung in jedem Fall auch gegen die GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte). Nach der GOÄ sind ärztliche Leistungen nach den jeweiligen Gebührentatbeständen des Gebührenverzeichnisses abzurechnen. Das gilt, so der BGH, für alle Ärzte und für alle ihre beruflichen Leistungen, also auch für medizinisch nicht notwendige Behandlungen wie etwa rein kosmetische Operationen (BGH, NJW 2006, 1879, 1880, MedR 2006, 424 ff.).

Bei der GOÄ handelt es sich nämlich um für alle Ärzte geltendes „zwingendes Preisrecht” (BGH, NJW 2006, 1879, 1880; vgl. auch BVerfG, NJW 2005, 1036, 1037, MedR 2005, 160, 162). Vereinbarungen zum Honorar kann der Arzt mit dem Patienten gemäß § 2 Absatz 1 S. 1 GOÄ nur über eine abweichende Gebührenhöhe treffen. Das heißt, er kann mit seinem Patienten für die jeweiligen Abrechnungstatbestände im Gebührenverzeichnis andere Steigerungsfaktoren vereinbaren. Die Gebührenordnung als solche, insbesondere das ihr zugrunde liegende Einzelleistungsvergütungssystem kann er nicht abdingen. Folglich nicht pauschal über einen Coupon abbilden.

Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich grundsätzlich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ sind die Gebühren innerhalb dieses Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände ei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Gebühren müssen also individuell nach sachlich-medizinischen Kriterien berechnet werden, was voraussetzt, dass der Arzt den Patienten auch zumindest vorher einmal gesehen hat.

Um einen Preis für eine Schönheitsoperation festzulegen sind darüber hinaus auch eine vorherige Untersuchung, Beratung und Befundung notwendig, will man diese seriös durchführen lassen. Rabatte oder Pauschalpreise sieht die Gebührenordnung im Regelfall nicht vor. Damit sind Pauschalpreise über einen Coupon nach dem oben genannten Urteil des BGH ausgeschlossen. Das gilt, so der BGH, auch für nicht notwendige medizinische Leistungen, die sog. „Verlangensleistungen” gemäß § 1 Absatz 2 S. 2 GOÄ, wie z. B. rein kosmetische Operationen.

Eine abweichende Honorarvereinbarung über die Gebührenhöhe nach § 2 Abs. 1 S. 1, § 5 Absatz 1 S. 1 GOÄ setzt immer eine persönliche Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem voraus und ist vor Erbringung der Leistung des Arztes schriftlich festzulegen. Die Gesamtvergütung für die Behandlung ergibt sich aus der Summe der einzelnen Leistungspositionen und ist daher kein Pauschalpreis. Die Honorarvereinbarung ist nach dem Willen des Gesetzgebers zudem eine Individualabrede und nicht etwas, was man im Vorfeld für eine Vielzahl von Fällen pauschal festlegen kann. Dies ergibt sich insbesondere aus einem BGH-Urteils vom 30. 10. 1991 (,BGH, NJW 1992, 746) in dem Honorarvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt wurden.

Der Verstoß gegen die GOÄ macht dann die Werbung auf dem Schnäppchenportal mit Coupon nicht nur berufswidrig, sondern auch wettbewerbswidrig, da durch die Angabe des Pauschalpreises gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verstoßen wird. (OLG Köln, Urteil vom 4.12.2012, Az. 6 U 108/12; OLG München, Urteil vom 07.03.2013, Az, 29 U 3359/12; Kammergericht, Urteil vom 09.08.2013, Az. 5 U 88/12; LG Bonn, Urteil vom 21.04.2011 Az. 14 O 184/10). Weiterhin stellt eine solche Werbung auch einen verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des unangemessenen, unsachlichen Einflusses dar. Die hohe Rabattierung wird einen nicht unerheblichen Teil der so angesprochenen Verkehrskreise veranlassen, einen Gutschein für eine Behandlung in Anspruch zu nehmen, welche medizinisch nicht notwendig und mit nicht unerheblichen Nebenwirkungen verbunden ist.
Unabhängig von den rechtlichen Reglementierungen die für die Werbung auf Coupon Portalen gelten, sind diese in den meisten Fällen auch wirtschaftlich nicht sinnvoll.

Leistungen die zu Schnäppchenpreisen auf diesen Portalen angeboten werden, werden im zunehmenden Maße nicht nur von den anderen Kollegen, sondern auch von Patienten als unseriös angesehen. Des weiteren bedingen sie, dass die anbietenden Ärzte teilweise weit unter Selbstkosten arbeiten. Ob der erhoffte Effekt eintritt, nämlich Gewinnung neuer Patienten für andere Behandlungen, ist darüber hinaus mehr als ungewiss.

Auch aus anderen Branchen ist bekannt, dass insbesondere kleine Betriebe durch fehlkalkulierte Aktionen auf Rabatt-Plattformen mit Coupon wirtschaftlich in Bedrängnis gekommen sind. Als Beispiele werden Restaurantbetreiber genannt, die weit mehr stark verbilligte Mahlzeiten ausgeben mussten als kalkuliert und so in die roten Zahlen gerieten.
Wollen Sie Ihre Praxis nach vorne bringen und mehr Patienten generieren, dann versuchen Sie dies nicht über Schnäppchenplattformen, sondern sprechen uns an.

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