Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 02.05.2018 entschieden, dass die Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung allein durch Radiologen verfassungskonform ist.
Ein Kardiologe hatte sich ans Bundesverfassungsgericht gewandt, da ihm die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen auf dem Gebiet der Kardiologie für gesetzlich Krankenversicherte versagt wurde. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
Kardiologe verfügte über die Zusatzweiterbildung „MRT – fachgebunden -“
Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie und verfügt über die Zusatzweiterbildung „MRT – fachgebunden -“. Er beantragte bei der kassenärztlichen Vereinigung Berlin die Abrechnungsgenehmigung für gesetzlich Versicherte für MRT-Leistungen. Die KV Berlin lehnte die Abrechnungsgenehmigung ab, da der Kardiologe nicht über die erforderliche Facharztausbildung verfügte.
KV Berlin und Sozialgerichte lehnten Abrechnungsgenehmigung ab
Hiergegen wandte sich der Kardiologe und erhob nach erfolglosem Widerspruch Klage zum Sozialgericht. Alle Instanzen blieben letztlich erfolglos. Daher erhob der Kardiologe mit der Begründung Verfassungsbeschwerde, in der Versagung der Abrechnungsgenehmigung liege eine Verletzung des Gleichheitssatzes.
Bundesverfassungsgericht sah keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liege nicht vor. Es ließ offen, ob tatsächlich eine Ungleichbehandlung vorliegt. Jedenfalls sei eine etwaige Ungleichbehandlung zur „Sicherung der Wirtschaftlichkeit“ (§ 135 Abs. 2 S. 4 SGB V) gerechtfertigt. Es solle gerade der Anreiz für Fachärzte der sogenannten Organfächer mit Zusatzweiterbildung „MRT – fachgebunden – “ unterbunden werden, sich selbst Patienten für die eigene Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen zu überweisen. Diese sollten gerade Radiologen vorbehalten bleiben.
Beschränkung auf Radiologen ist verfassungskonform
Die Beschränkung der Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen für gesetzlich Krankenversicherte auf Radiologen sei verfassungskonform. Die der Entscheidung zugrundeliegenden Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 Satz 4 SGB V seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Konzentration der MRT-Leistungen auf Radiologen dient Qualitätssicherung
Diese Konzentration der MRT-Leistungen durch Radiologen diene zudem der Qualitätssicherung. Dabei sei es nicht entscheidend, ob im Einzelfall – wie vorliegend von dem Kardiologen behauptet – eine noch bessere fachliche Qualifikation vorliegt. Von Verfassungs wegen genüge, dass Radiologen aufgrund ihrer Ausbildung eine hinreichende Gewähr für eine qualitative Durchführung von MRT-Leistungen bieten.
Trennung zwischen Diagnose und Therapie vermeidet wirtschaftliche Fehlanreize
Der Ausschluss des Kardiologen von der Erbringung von MRT-Leistungen sei auch verhältnismäßig, so das Bundesverfassungsgericht. Durch eine Erweiterung der Untersuchungs- und Abrechnungsbefugnis von MRT-Leistungen auch auf Fachärzte mit Zusatzweiterbildung „MRT – fachgebunden – “ würde gegen das Mehraugenprinzip verstoßen. Allein durch die Trennung zwischen Diagnose und Therapie könnten wirtschaftliche Fehlanreize vermieden werden.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 02. Mai 2018