Zugegebenermaßen ist es ein cleveres Konzept in der Arztpraxis direkt das eigene Kosmetikinstitut anzusiedeln und so neben seiner ärztlichen Profession (meist Dermatologie oder ästhetische Chirurgie bzw. kosmetisch ausgerichtete Operationen) auch Kosmetikleistungen anzubieten. Dies ist dem Vertragsarzt nur gestattet, sofern keine Leistungen im Institut angeboten werden, die Leistungsbestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Auch der lediglich privatärztlich tätige Kollege muss Leistungen die er eventuell in dermatologischen Fachweiterbildungen erworben hat im Rahmen seiner Praxis ausüben und diese nach der GOÄ abrechnen. Getrennt vom Praxisbetrieb kann der Arzt dennoch ein Kosmetikstudio betreiben oder sich daran beteiligen, wenn er ein paar grundlegende rechtliche Gegebenheiten einhält, deren Umsetzung von den Landesärztekammern (meist auf Anzeige eines Berufskollegens) überprüft werden.
Arztpraxis und Kosmetikinstitut
Insbesondere sollte der Arzt die Inhaberschaft seines Kosmetikinstituts transparent machen, andererseits jedoch Hinweise bzw. Werbung unterlassen die darauf abstellen, das Kosmetikinstitut werde ärztlich geleitet. Solche Angaben sind meist wettbewerbswidrig, da sie suggerieren, dass der Arzt aufgrund seines fachlichen Bildung als Arzt besonders geeignet für die Behandlungen im Institut sei, bzw. hier andere Leistungen erbracht werden können als in anderen Instituten, da der Arzt seine besonderen Fachkenntnisse einsetzen kann. Aufgrund des Gebotes ärztliche Leistungen nur in seiner Praxis zu erbringen, ist dies jedoch dem Arzt gar nicht möglich, so dass eine entsprechende Bewerbung irreführend sein kann.
Auch Verweise auf der Homepage auf das Institut sind tunlichst zu unterlassen, werden diese doch von den Kammern und den Gerichten als Verstoß gegen § 27 Abs. 3 Satz 4 der MBO gewertet. Hiernach ist eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit unzulässig.
Da der Betrieb eines Kosmetikinstituts die Ausübung eines Gewerbes darstellt, ist in Bezug auf § 3 Abs. 2 MBO eine strikte Trennung in räumlicher, zeitlicher und organisatorischer Hinsicht zwischen Kosmetikinstitut und Praxis erforderlich. Nach § 3 Abs. 2 MBO verweisen ist es dem Arzt nämlich untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter seiner Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheit notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Betrieb eines Kosmetikstudios in den Räumen einer Arztpraxis zwar möglich, darf allerdings erst nach Ende der ärztlichen Sprechstunde aufgenommen werden. Arztpraxis und Kosmetikinstitut müssen des Weiteren streng voneinander getrennt sein. Beim Patienten darf nicht der Eindruck entstehen, es handele sich um eine Einheit. Der Patient muss erkennen können, wann er den Bereich der ärztlichen Tätigkeit verlässt und wann er in den gewerblichen Raum des Kosmetikinstitutes eintritt.
Auch Praxismitarbeiterinnen dürfen nicht ohne weiteres für das Institut eingesetzt werden, da es dann eventuell Probleme im Bereich Arbeitnehmerüberlassung gibt. Erwähnenswert sind auch eventuelle steuerrechtliche Konsequenzen, sofern Einnahmen für den Produktverkauf auf die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit abfärben und damit umsatzsteuerpflichtig machen. Neben den erwähnten Hindernissen können Ihnen auch wettbewerbsrechtliche und im Einzelfall auch strafrechtliche Weiterungen drohen.
Wie schon Goethe sagte: „Schönheit ist ein gar willkommener Gast“ Damit dies auch so bleibt und ihr Kosmetikinstitut gewinnbringend und rechtssicher neben Ihrer Praxis betrieben werden kann, sprechen Sie uns an. Gerne beraten wir Sie bei der Umsetzung oder überprüfen ihr Konzept bevor es Probleme gibt und Friedrich von Schiller recht behält mit seinem Zitat: „Auch das Schöne muss sterben!“