…die das Oberlandesgericht München im Januar zu beantworten hatte. Es entschied, dass sich als Klinik nur bezeichnen dürfe, wer auch einen stationären Betrieb und eine darauf ausgerichtete personelle und apparative Ausstattung vorhält, die eine notfallmäßige Versorgung an allen Wochentagen, insbesondere an Wochenenden rund um die Uhr gewährleistet (OLG München, Urteil v. 15. Januar 2015, 6 U 1186/14).
Was war passiert?
Der Kläger ist ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs mit über 2.000 Mitgliedern, unter anderem der Industrie- und Handelskammer, dem Berufsverband der Augenärzte D. e.V. und der Landesärztekammer B.
Ein niedergelassener Facharzt für Augenheilkundem Inhaber eines Augenzentrums und leitender Augenarzt bezeichnete sich als Laserklinik. Die Praxis des Beklagten verfügte weder über eine Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt im Sinne von § 30 Gewerbeordnung (GewO), noch war die stationäre Betreuung der Patienten gewährleistet. .
Hieran störte sich der Kläger, ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs: Er meinte, die Patienten verstünden den Begriff „Laserklinik“ als Synonym für ein Krankenhaus. Erwarten also, dass es sich um eine Einrichtung handle, die die entsprechende stationäre und personelle Ausstattung biete (vor allem auch zur Nachtzeit und in Notfällen), insbesondere um beim Auftreten von Komplikationen während der Behandlung eine unmittelbare stationäre Versorgung zu gewährleisten.
Der Arzt verteidigte sich gegen diesen Vorwurf und stellte sich auf den Standpunkt, der Begriff „Laserklinik“ weise den angesprochenen Verkehr lediglich auf eine bestimmte ärztliche Therapieform hin. Aus dem Gesamtkontext sei für die Patienten erkennbar, dass es sich hierbei nicht um eine „Privatkrankenanstalt“ handle, sondern um einen niedergelassenen Facharzt, der über die Anwendung einer speziellen Therapie zur Behandlung von Augenkrankheiten informiere.
Das Oberlandesgericht München entschied jedoch, dass der Patient zwar mit dem Begriff „Laser-“ bloß eine Behandlungsmethode zur Heilung oder Linderung von Augenkrankheiten gedanklich in Verbindung bringt, er mit dem Zusatz “-klinik“ auch 2015 die Vorstellung verbindet, die Behandlungsmethode finde im Rahmen eines Klinikbetriebs statt. Diese Erwartung werde nicht erfüllt, die Patienten damit in die Irre geführt.
Fazit
Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung vieler Jahre. Auch der Bundesgerichtshof hat schon entschieden, dass der Begriff „Klinik“ zwingend den Betrieb eines Krankenhauses oder einer sonstigen stationäre Betreuung von Patienten voraussetzt (BGH, Urt. v. 7. Juni 1996, I ZR 103/94). Dies gilt auch für Bezeichnungen wie „Laserklinik“ oder „Zahnklinik“. Praxen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sollten also von der Bezeichnung „Klinik“ Abstand nehmen.