9. März 2015

Es wird wieder Frühling in Deutschland nd damit kommt eines der Probleme der deutschen Bevölkerung wieder zum Vorschein. Es ist wieder T-Shirt Saison und mit ihr quillt, wabbelt und schwabbelt es wieder was das Zeug hält. Denn die Deutschen werden immer dicker, so berichtet ein Artikel im Portal Spiegel online und beruft sich auf eine Studie des Bundesgesundheitsministeriums. Hiernach sind 2013 bereits 52 % aller Deutschen zu dick gewesen, Tendenz seit Jahren steigend. Prozentual gesehen sind die Männer dicker (62 %) als die Frauen (43%). Die Gründe sind jedoch zumeist gleich: zu viel Zucker, zu viele Kalorien, zu wenig Bewegung.

Behandlungspflicht

Mit den Folgen haben nicht nur Rettungssanitäter, sondern auch Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte und Zahnärzte zu kämpfen. Standardrollstühle, herkömmliche OP-Hemden oder Blutdruckmanschetten können nicht verwendet werden. Auch diagnostische Geräte, Spritzen oder Beatmungsmaschinen sind für Kranke mit 200 oder mehr Kilogramm oft nicht ausgelegt. Besonders beleibte Körper passen nicht mehr in Computer- und Kernspintomographen. Ultraschall durchdringt das Gewebe Fettleibiger nicht mehr tief genug. Ärzte und Schwestern ächzen bei dicken Patienten während chirurgischer Eingriffe. XXL Rettungswägen, die extra für den Transport für Patienten mit mehr als 180 kg ausgerüstet sind müssen angeschafft werden usw., usw.

Was also tun, wenn stark adipöse Patienten in die Praxis kommen und man Zweifel hat, dass der Behandlungsstuhl, oder andere ärztliche Gerätschaften nicht für die Behandlung ausgerichtet sind, da das zulässige Belastungsgewicht überschritten wird oder die Behandlung aus anderen Gründen nicht mit den herkömmlichen Gerätschaften möglich ist?

Ein Verstoß gegen Behandlungspflichten kann im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen wegen unterlassener Hilfeleistung mit sich bringen, jedoch auch berufsrechtliche Konsequenzen oder Schadenersatzansprüche zur Folge haben.

Grundsätzlich besteht für den Arzt oder Zahnarzt kein Kontrahierungszwang (§ 7 Abs. 2 Satz 2 MBO-Ä/ § 2 Abs. 5 MBO-ZÄ), sofern nicht ein Notfall oder eine besondere rechtliche Verpflichtung vorliegt. Dieses Recht des Arztes ist das Spiegelbild zum Recht des Patienten auf freie Arztwahl. Für den Vertragsarzt sind die Möglichkeiten eine Behandlung abzulehnen jedoch beschränkt. Gemäß § 95 Abs. 3 SGB V ist der Vertragsarzt aufgrund seiner Zulassung zur Teilnahme an der Vertragsärztlichen Versorgung und damit auch zur Behandlung gesetzlich versicherter Patienten, verpflichtet. Im Falle einer grundlosen Weigerung stellt dies einen Verstoß gegen seine vertragsärztlichen Pflichten dar. Der Vertragsarzt darf die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen, so etwa bei Überbelastung der Praxis , bei Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient, bei Verlangen von Wunschverordnungen, bei Verlangen unwirtschaftlicher Behandlung, bei Besuchsanforderungen außerhalb der Sprechstunde und ähnlichen gelagerten Fällen, sofern kein Notfall vorliegt. Kann der Vertragsarzt die Behandlung also weder gewissenhaft noch sachgerecht erbringen, so kann ihm die Behandlung nach pflichtgemäßer Interessenabwägung nicht zugemutet werden.

Fazit

Liegt kein Notfall vor, so wird der Arzt eine Behandlung stark übergewichtiger Patienten ablehnen können. Dies insbesondere wenn dem Arzt die zur Behandlung erforderlichen Mittel und Ausrüstungen fehlen, da er dann eine sachgerechte Behandlung nicht mehr gewährleisten kann. Ansonsten würde man den Arzt einer großen Haftungsgefahr aussetzen, sofern der Patient während der Behandlung etwa dadurch zu Schaden kommt, dass eine Untersuchungsliege oder ein Behandlungsstuhl zusammenbricht, oder er in einem Kernspingerät stecken bleibt.
Sollte man also Zweifel an einer sachgerechten Behandlung mit den der Praxis zur Verfügung stehenden Mittel haben, ist zu empfehlen den Patienten an eine Klinik oder einen Kollegen zu verweisen, der auf die Behandlung von Übergewichtigen spezialisiert ist und hier über die entsprechende Ausstattung verfügt.

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