18. März 2014

Die anwaltliche Praxis zeigt, dass Arztbewertungen im Internet einen immer wichtigeren Stellenwert einnehmen. Hierbei handelt es sich um ein nicht zu unterschätzendes Marketinginstrument, welches bei Patienten als zuverlässig und vertrauenswürdig wahrgenommen wird. Arztbewertungen von Patienten stellen nichts anderes als eine Onlineversion des klassischen Empfehlungsmarketings dar.

Dass dieses Marketinginstrument Ärzte auch vor Problemen stellen kann, wenn es sich um negative Äußerungen handelt, ist offensichtlich. Bekanntermaßen lassen sich solche Bewertungen dann löschen, wenn es sich um reine Schmähkritiken oder Unwahrheiten handelt.

Ärgerlich wird die Situation, wenn zwar eine Löschung erreicht worden ist, die meist damit einhergehende schlechte Notenbewertung aber verbleibt. Oder die Praxis wurde von vornherein schlecht bewertet, ohne jegliche Begründung hierfür. Spätestens dann stellt sich die Frage, ob ein Anspruch auf Löschung der Note besteht.

Mit Entscheidung vom 06.12.2013 entschied das LG Kiel über diese Frage.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass ein Arzt keinen Anspruch auf Löschung einer Notenbewertung auf der Ärztebewertungsplattform Jameda.de hat.

Der Arzt wandte sich mit seinem Löschungsbegehren an das Gericht, da dieser in dem Bewertungstext eines Patienten eine unwahre Tatsachenbehauptung sah. Die Plattform Jameda löschte zwar daraufhin den Bewertungstext, ließ aber die vergebenen Noten, auf Kriterien wie Behandlung, Aufklärung, Praxisausstattung, Wartezeit u.a., stehen. Gegen die Benotung von 4,4 klagte der Arzt mit der Argumentation, dass diese Benotung den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt. Diese Auffassung wurde jedoch vom Landgericht Kiel zurückgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Notenbewertungen reine Meinungsäußerungen sind und jeder nach Artikel 5 GG das Recht hat, seine Meinung frei zu äußern – eben auch auf Bewertungsportalen im Internet. Notenbewertungen seien demnach nicht als Tatsachenbehauptungen zu werten. Das Gericht stützt sein Urteil auf das Interesse der Öffentlichkeit an kritischen und unabhängigen Bewertungen und macht damit deutlich, dass das Interesse der Allgemeinheit auf Bewertungsportalen wie beispielsweise Jameda.de als sehr hoch einzustufen sei. Für die Patienten sei die Bewertung von Dienstleistungen unabdingbar, um sich eine Meinung bilden zu können. Ein Löschungsanspruch sah das Gericht daher nicht als gegeben an.

Letztlich handelt es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung, welche durchaus kritisch zu würdigen ist. So lässt sich die Auffassung, dass es sich bei Noten in einem Bewertungsportal um eine Meinungsäußerung handelt, nur bedingt nachvollziehen. Die Auffassung findet ihre Grenzen jedenfalls dann, wenn sich die Benotung auf objektiv überprüfbare Aspekte des Arztbesuches bezieht. Beispielsweise kann eine Note 6 bei einem Punkt wie „Parkplätze vorhanden“ wohl kaum eine Meinungsäußerung darstellen, wenn tatsächlich ausreichend Parkplätze vorhanden sind. Auch hier gilt daher, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Bewertung noch eine Meinungsäußerung oder schon eine Tatsachenbehauptung darstellt. Gerade der Bereich der Onlinebewertungen ist einem ständigen Wandel und damit einhergehender Rechtsfragen unterworfen.
Nur eine kompetente und frühzeitige Beratung auf diesen Sektor schützt vor einem vermeidbaren „Lehrgeld“.

 

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