Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung die Verurteilung eines Apothekers wegen Betruges durch Kick-Back-Zahlungen und Übermengenbestellungen bei Verschreibung von Röntgenkontrastmitteln bestätigt.
Das Landgericht Hamburg hat einen Apotheker wegen Betruges in 26 Fällen und Beihilfe zum Betrug in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der frühere Geschäftsführer einer Hamburger Radiologie-Gesellschaft, die in die Taten involviert waren, wurde wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.
Kick-Back-Zahlungen in zweistelliger Millionenhöhe
Nach den Feststellungen des Landgerichts waren beide in ein von einem Radiologen erdachtes System eingebunden. Der Apotheker hatte große Mengen Kontrastmittel für die von dem Radiologen gegründete Gesellschaft bestellt. Diese wurden sodann in Einzeldosen mit den Krankenkassen abgerechnet. Die hierdurch erlangten Rabattgewinne flossen zu 5 % dem Apotheker und zu 95 % der Gesellschaft des Radiologen zu. Der mitangeklagte kaufmännische Geschäftsführer der Gesellschaft des Radiologen hat nach den Feststellungen des Landgerichts den Betrug unterstützt.
Für die Gesellschaft des Radiologen sollen so Kick-Back-Zahlungen in zweistelliger Millionenhöhe entstanden sein. Der Radiologe ist flüchtig, er setzte sich ins Ausland ab.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen des Apothekers und des kaufmännischen Geschäftsführers als unbegründet verworfen. Die Verurteilungen sind damit rechtskräftig.
Beschluss vom 25. Juli 2017 – 5 StR 46/17
Vorinstanz: Landgericht Hamburg, Urteil vom 18. August 2016 – 618 KLs 6/15