Die Folgen einer mangelhaften Aufklärung sind für den Arzt immer gravierend. Zum einen können diese zivilrechtliche Ansprüche, wie die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeldansprüchen auslösen und zwar ungeachtet der Tatsache, ungeachtet der Tatsache, ob der Eingriff als solcher fachgerecht und technisch nach den Regeln der Kunst ausgeführt wurde. Zum anderen kann sich der Arzt jedoch auch strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sehen. Die Schönheitsoperation erfordert ebenso wie die medizinisch indizierte Operation einen körperlichen Eingriff; der nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Patient in den Eingriff irrtumsfrei eingewilligt hat. Liegt keine irrtumsfreie rechtfertigende Einwilligung vor, so stellt der Eingriff eine strafbewährte Körperverletzung dar.
Irrtumsfrei kann der Patient nur einwilligen, wenn er fachgerecht aufgeklärt wurde. was seinerseits eine fachgerechte Aufklärung voraussetzt. Da im Vergleich zu medizinisch indizierten Operationen bei den Schönheitsoperationen ein völlig unnötiges Risiko im Verhältnis zum gesundheitlichen Nutzen eingegangen wird, stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an den aufklärenden Arzt. Dieser muss über sämtliche potentiellen negativen Folgen des Eingriffs besonders sorgfältig, umfassend und gegebenenfalls schonungslos aufzuklären.
Insbesondere muss der Patient bei kosmetischen Operationen, die nicht der Heilung eines körperlichen Leidens, sondern einem ästhetischen Bedürfnis dienen, darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigstenfalls erwarten kann. Des weiteren müssen ihm etwaige Risiken deutlich vor Augen geführt werden, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffs und darüber hinaus sogar bleibende Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kommen.
Kosmetische Operation und Aufklärung: Strenge Anforderungen an Aufklärungsgespräch
Die Rechtsprechung stellt sehr strenge Anforderungen an eine schonungslose Aufklärung des Patienten vor einer kosmetischen Operation. Die Aufklärung hat nicht nur schonungslos und vollständig zu erfolgen, sondern muss auch rechtzeitig durchgeführt werden. So hat z.B. das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 11.10.2005 8 U 47/04 entschieden, dass ein Aufklärungsgespräch am Vorabend einer Schönheitsoperation jedenfalls zu spät ist. Dieses muss grundsätzlich schon bei der Vereinbarung eines Operationstermins geführt werden.
Kommt es zu Konflikten darüber, ob der Operateur vor einer Schönheitsoperation umfassend über die zu erwartenden Ergebnisse und die Risiken der Operation aufgeklärt hat oder nicht, kann die umfassende Dokumentation der Aufklärung, welche vom Patienten unterschrieben sein muss, streitentscheidend sein. Da die umfassende Dokumentation der Aufklärung und des Behandlungsgeschehens dazu dient Haftungsrisiken zu minimieren, sollte auf diese größtmöglichen Wert gelegt werden. Gerne beraten wir Sie über die Anforderungen, die an eine solche gestellt werden.
Finde ich gut so. Seriöse Schönheitskliniken halten sich ja auch so schon an diese Anforderungen, bzw. sollten es tun. Bleibt nur zu hoffen, dass sich entsprechendes Verhalten mehr und mehr auch bei etwas billigeren Kliniken durchsetzt.