Das OLG Frankfurt hat Anfang 2015 entschieden, dass in der Bewerbung eines Arzneimittels mit dem vom Apothekerverband verliehenen Preis „Medikament des Jahres“ eine verbotene Empfehlungswerbung liegt (OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Februar 2015, 6 U 184/14).
Was war passiert?
Der Hersteller des Produkts „Wick MediNait“ bewarb das Arzneimittel mit der Aussage „Erkältungsmedikament des Jahres 2014 – gewählt vom Bundesverband Deutscher Apotheker“ bzw. mit dem Siegel des Bundesverbandes deutscher Apotheker, in dem die Aussage „Medikament des Jahres 2014 – Produktgruppe interne Mittel bei grippalen Infekten“ eingebunden war.
Der sechste Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt stufte diese Werbung als unzulässige Empfehlungswerbung ein. § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG verbietet gegenüber Patienten die Bewerbung von Arzneimitteln mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von im Gesundheitswesen tätigen Personen beziehen.
Der Auffassung des beklagten Unternehmens, dass der Gesetzeswortlaut auf natürliche Personen beschränkt sei, folgte das Gericht nicht. Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten nach Auffassung des Senats solche eine Einschränkung nicht: Die Vorschrift will den Gefahren der Selbstmedikation begegnen, die sich aus einer Werbung mit einer fachlichen Autorität verbinden. Dabei ist es unerheblich, ob die Autorität eine natürliche oder eine juristische Person ist. Gerade bei einer größeren Gruppe von Angehörigen der Heilberufe wie das beim Bundesverband der Apotheker der Fall sei bestünde sogar eine erhöhte Gefahr der Beeinflussung. Außerdem könnte das Gesetz leicht umgangen werden, wenn man den Anwendungsbereich auf natürliche Personen beschränken würde.
Fazit:
Diese Entscheidung zeigt sehr schön auf, dass bei der Prüfung von Werbeanzeigen nicht nur die Frage gestellt werden sollte, was der Wortlaut des Gesetzes sagt, sondern auch der dahinterstehende Zweck in die Überlegungen einbezogen werden sollte.
Gerne stehen wir Ihnen bei der Prüfung von Werbeanzeigen zur Verfügung.