18. August 2021

So jedenfalls sieht es das Arbeitsgericht Köln in einem aktuellen Urteil vom 17.06.2021. Das Nichttragen eines Mund-Nasen-Schutzes kann also arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristllosen Kündigung haben. Was Sie als Arbeitgeber jetzt müssen wissen, fassen wir zusammen:

Der Fall „Rotzlappenbefreiung“

Das Arbeitsgericht Köln hatte über das Arbeitsverhältnis eines Außendienstmitarbeiters mit regem Kundenkontakt zu befinden, der sich vehement weigerte, während der Arbeit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Als Begründung legte der Arbeitnehmer ein von ihm als „Rotzlappenbefreiung“ bezeichnetes medizinisches Attest vor, wonach es dem Arbeitnehmer

„aus medizinischen Gründen unzumutbar (sei), eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-bedeckung im Sinne der SARS-COV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen.“

Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 450/21

Da der Arbeitgeber Zweifel an der Richtig des Attests hegte, bot er dem Arbeitnehmer eine arbeitsmedizinische Untersuchung an, um den Befund/ die Diagnose zu bestätigen. Der Arbeitnehmer lehnte die Untersuchung ab. In der Folge erkannte der Arbeitgeber das vorgelegte Attest nicht an, mahnte den Arbeitnehmer ab und kündigte fristlos, hilfsweise fristgerecht, da der Arbeitnehmer sich weiterhin den Anordnungen des Arbeitgebers widersetzte. Der Arbeitnehmer reichte Kündigungsschutzklage ein.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Köln erachtete die Abmahnung als auch die fristlose Kündigung für wirksam und stellte fest, dass der Arbeitnehmer beharrlich und mehrfach gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen habe. Das vorgelegte Attest erachtete das Gericht als nicht hinreichend aussagekräftig. Die ablehnende Haltung des Arbeitnehmers hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Untersuchung weckten bei dem Gericht Zweifel an der medizinischen Richtigkeit des Attestes.

Arbeitsrechlicher Praxistipp zur Kündigung

Die Entscheidung ist – vor allem aus Arbeitgebersicht – zu begrüßen. Die deutschen Arbeitsgerichte gewähren den Arbeitgebern Freiheiten in dem ihnen nach § 106 GewO zustehenden Direktionsrecht; dies gerade während der weiterhin andauernden Pandemie.

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Dazu gehört auch die Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, wenn die Schutzabstände nicht eingehalten werden können. Dies ist bei regelmäßigem Kunden- bzw. Patientenkontakt zu bejahen. Widersetzt sich der Arbeitnehmer diesen Anweisungen, riskiert er eine Abmahnung und sogar – wie der Fall zeigt – eine fristlose Kündigung. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Arbeitnehmer auf Grund konkret vorliegenden medizinischen Gründen von dem Tragen einer Maske befreit ist.

Als Praxistipps sei an dieser Stelle auf drei Punkte hingewiesen:

  1. Eine Kündigung, die an das Verhalten des Arbeitnehmers anknüpft, sog. „verhaltensbedingte Kündigung“, setzt, um wirksam zu sein, nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung stets eine Abmahnung voraus.

2. Sog. Gefälligkeitsattesten oder Blanko-/WhatsApp-Atteste ohne Untersuchung sind nach § 278 StGB strafbar und begründen ein wettbewerbswidriges Verhalten. Gleichzeitig sind sie für den Arbeitnehmer sinnlos, wie das Arbeitsgericht Berlin feststellte (Urteil vom 01.04.2021 – 42 Ca 16289/20).

3. Eine fristlose Kündigung sollte – auf Grund der hohen Hürden an die Wirksamkeit einer solchen Kündigung – hilfsweise immer als fristgerechte Kündigung erklärt werden, damit die Kündigung nicht ins Leere geht.

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