16. Februar 2016
Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg hat klargestellt, dass der Arbeitgeber den Browserverlauf eines Arbeitnehmers auch ohne dessen Einwilligung auswerten darf.
Auswertung Browserverlauf
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein Arbeitgeber hatte seinem Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einen Dienstrechner überlassen. Zugleich hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass dem Arbeitnehmer eine private Nutzung des Internets nur in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet sein sollte.
Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Aufgrund des Ergebnisses dieser Auswertung kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung von insgesamt ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen aus wichtigem Grund.
Arbeitnehmer Internetnutzung
Das Landesarbeitsgericht hatte nun die Wirksamkeit dieser außerordentlichen Kündigung zu bewerten und hielt diese für wirksam. Demnach rechtfertigt die unerlaubte Nutzung des Internets eine außerordentliche Kündigung.
Das Landesarbeitsgericht wies zudem ausdrücklich darauf hin, dass der Arbeitgeber den Browserverlauf zu Beweiszwecken nutzen darf. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der
unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.
(LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.01.2016 – 5 Sa 657/15)