8. August 2014

Der für Beschwerden in Markenverfahren zuständige 27. Senat des Bundespatentgerichts hat am 29. April 2014 entscheiden, dass dem Slogan „Mehr Auswahl, mehr Angebot und viel mehr Mensch“ für Apotheken kein Schutz zukommt. 

Ausgangssituation war folgender Sachverhalt: Die Anmelderin hatte am 15. April 2010 für den Slogan „Mehr Auswahl, mehr Angebot und viel mehr Mensch“ die Eintragung als Wortmarke beantragt. Geschützt sein sollten für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 5 (u.a. Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, Hygieneprodukte und Nahrungsmittel für medizinische Zwecke, Verbandsmaterial und Desinfektionsmittel), 41 (u.a. Schulungen für das Gesundheitswesen; Veröffentlichungen und Herausgabe von Druckschriften und Onlinepublikationen über das Gesundheitswesen, Rehabilitation und Pflege; Veranstaltung von Seminaren und Kursen zur Gesundheitsvorsorge) und 44 (Medizinische Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen eines Apothekers). Die Anmelderin als Betreiberin einer Apotheken-Kooperation lizenzierte den Slogan an mehrere Partnerapotheken, die ihn bereits verwenden.

Slogan als Marke

Anfang des Jahres 2013 wies das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung des Slogans als Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurück, weil ihm jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Anmelderin legte gegen den Zurückweisungsbeschluss Beschwerde ein.

Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde zurück. Es führte aus, dass die Unterscheidungskraft von Slogans zwar keinen strengeren Voraussetzungen als diejenige anderer Wortmarken unterliegt.

Um die für die Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft anzunehmen, müsse der Slogan aber auch als Mittel, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, wahrgenommen werden. Diese Voraussetzung sah das Bundespatentgericht als nicht erfüllt an.

Die Wortfolge „Mehr Auswahl, mehr Angebot und viel mehr Mensch“ sei sprachüblich gebildet und bestehe aus einfachen und insbesondere im Zusammenhang des Leistungs- und Warenangebots von Apotheken vielfach verwendeten Begriffen. Inhaltlich werden ausschließlich drei für Kunden von Apotheken wesentliche Angebotskriterien benannt und verknüpft, die sich vielfach in Werbeaussagen von Apotheken wiederfinden.

Da auch kein schutzbegründendes inhaltliches Spannungsverhältnis unter den drei Zeichenkomponenten feststellbar sei, komme dem Slogan kein Markenschutz zu.

Fazit

Die Entscheidung des Bundespatentgerichts ist wenig überraschend. Auf Grund der Länge von Slogans und der regelmäßig darin enthaltenen Sachaussage kommt ihnen oftmals keine hinreichende Unterscheidungskraft zu, sodass die Eintragung als Marke verwehrt bleibt.

Die zuständigen Werbeagenturen sind angehalten, Slogans zu entwickeln, die sich nicht in einer bloßen Sachaussage oder Werbemitteilung erschöpfen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (EuGH, Urteil vom 21.1.2010, C 398/08 P – Vorsprung durch Technik), beispielsweise durch ein inhaltliches Spannungsverhältnis der einzelnen Bestandteile des Claims. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Slogans wie hier von den Partnern einer überörtlichen Apothekenkooperation verwendet werden sollen und daher die Herkunftsfunktion besonders gefordert ist. Schließlich sollen die Kunden die Partnerapotheken auch am Slogan erkennen.

Gerne prüfen wir für die Eintragungsfähigkeit Ihrer Slogans als Marke und beraten Sie bei der Entwicklung neuer Slogans.

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