Der Bundesrat billigte heute, am 13. Freitag 2016, das vom Bundestag im April beschlossene Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen. Wer sich bestechen lässt oder selbst besticht, kann nach Inkrafttreten des Gesetzes mit bis zu drei Jahren Haft oder einer Geldstrafe belangt werden.
§ 299a
Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er
einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 299b
Bestechung im Gesundheitswesen
Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er
ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
In besonders schweren Fällen ist eine Höchststrafe von fünf Jahren vorgesehen. Alle von uns bislang zum Thema Antikorruptionsgesetz auf diesem Blog veröffentlichten Artikel erhalten Sie, hier!