Zahnärzte, die in Deutschland oder in einem sog. Drittstaat studiert haben, müssen nach Abschluss ihres Studiums mindestens zwei Jahre als Vorbereitungsassistenten beschäftigt werden. Mindestens sechs Monate müssen als Assistent oder Vertreter eines oder mehrerer Vertragszahnärzte abgeleistet werden. (vgl. § 3 Abs. 3 Zahnärzte-Zulassungsverordnung). Ausnahmen gelten für Personen mit EU-ausländischem oder gleichgestelltem Ausbildungsnachweis. Die Ableistung dieser Vorbereitungszeit sowie die Approbation als Zahnarzt sind Voraussetzungen für die Eintragung ins Zahnarztregister.
Warum überhaupt eine Vorbereitungszeit für Zahnärzte?
Sinn und Zweck der Vorbereitung bei einem Vertragszahnarzt ist die Sicherstellung, dass der Zahnarzt die Bedingungen und Erfordernisse der Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen in eigener Tätigkeit in der Praxis eines niedergelassenen Vertragszahnarztes kennengelernt hat (BSG, Urteil vom 08.05.1996 – Az. 6 RKa 29/95, Rn. 14 ff.; SchlHLSG, Beschluss vom 06.10.2008 – Az. L 4 B 497/08 KA ER, Rn. 27). Warum Personen mit EU-ausländischem oder gleichgestelltem Ausbildungsnachweis ein solches Kennenlernen nicht benötigen und auch ohne dieses vertragszahnärztlich tätig werden können, ist nicht nachvollziehbar. Die Rechtsprechung hat hierzu bereits festgestellt, dass diese unterschiedliche Behandlung in- und ausländischer Berufsabschlüsse weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen Art. 3 oder Art. 12 des Grundgesetzes verstoße (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18.05.1989 –Az. RKa 6/88, Rn. 19 ff.; BSG, Urteil vom 05.02.2003 – Az. B 6 KA 42/02 R, Rn. 26). Darum soll es hier aber nicht gehen.
Die Beschäftigung eines Vorbereitungs- (oder auch „Ausbildungs-„) Assistenten bedarf gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 Zahnärzte-ZV der Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (diese entscheidet über einen entsprechenden Antrag, nicht der Zulassungsausschuss!). Der Antrag stellende Vertragszahnarzt hat grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer solchen Genehmigung. Ein Vertragszahnarzt in einer Einzelpraxis darf grundsätzlich nur einen Vorbereitungsassistenten in Vollzeit oder zwei halbtags tätige Vorbereitungsassistenten beschäftigen. Voraussetzung der Beschäftigung zweier Assistenten in Teilzeit (halbtags) ist es, dass sichergestellt ist, dass sie nur zeitversetzt arbeiten, d.h. nicht gleichzeitig in der Praxis beschäftigt sind (vgl. LSG NRW, Urteil vom 10.05.2006 – Az. L 11 KA 69/05, Rn. 19 ff.; LSG Hessen, Beschluss vom 14.04.1999 – Az. L 7 KA 1234/98 ER Rn. 19 ff.). Grund für diese Beschränkung ist, dass die Beschäftigung eines Assistenten nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs diesen soll (§ 32 Abs. 3 Zahnärzte-ZV). Zudem hat der Vertragszahnarzt Assistenten zur Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten anzuhalten (§ 32 Abs. 4 Zahnärzte-ZV), d.h. die qualifizierte Überwachung und Anleitung des Vorbereitungsassistenten durch seinen Ausbilder soll gewährleistet sein.
Vorbereitungsassistenten im zahnmedizinschen MVZ
Seit die Gründung von fachgruppengleichen Medizinischen Versorgungszentren möglich ist, d.h. seit Juli 2015 nimmt die Gründung zahnärztlicher Medizinischer Versorgungszentren (ZMVZ) zu. In ZMVZ ist die Anzahl der beschäftigten angestellten Zahnärzte nicht beschränkt. Diese Tatsache spielt dem Umstand zu, dass es in Zukunft deutlich mehr Frauen in der Zahnärzteschaft geben wird, die zum größten Teil nach Abschluss ihres Studiums eine Anstellung der eigenen Niederlassung vorziehen.
Was die Anzahl der Vorbereitungsassistenten betrifft, ist eine gleich laufende Entwicklung dagegen nicht zu erkennen. Es ist sogar nicht einmal eine bundesweit einheitliche Regelung vorgesehen! Die gesetzliche Grundlage in der Zahnärzte-ZV hat sich dahingehend nicht geändert. Der Wortlaut des Gesetzes lässt (weiterhin) grundsätzlich die Beschäftigung mehrerer Vorbereitungsassistenten zu. Umgesetzt wird die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten im Detail in den Assistenten-Richtlinien geregelt, die von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen erlassen werden.
Die Regelungen in den verschiedenen KZV-Bereichen
Auf Grund unserer Erfahrung (allein bis zum IV. Quartal 2016 haben wir die Gründung von über 70 ZMVZ auf den Weg gebracht) können wir zu den verschiedenen KZV-Bereichen Folgendes berichten:
Die KZV Baden-Württemberg genehmigt einen Vorbereitungsassistenten pro ZMVZ, wobei die Ausbildung an sich sowie der Beschäftigungsumfang an den Zahnärztlichen Leiter geknüpft werden: ist dieser in Vollzeit tätig, kann das ZMVZ einen Vorbereitungsassistenten in Vollzeit oder zwei halbtags tätige Assistenten beschäftigen; ist der zahnärztliche Leiter dagegen selbst nur halbtags tätig (Mindestanforderung an den Wochenstundenumfang sind 20 Stunden), kann das ZMVZ nur einen Halbtags-Assistenten beschäftigen.
Die KZV Bayern erlaubt die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten nur, wenn der/ die Gründer des ZMVZ seine/ihre vertragszahnärztliche Zulassung behält/behalten. Dieser Vertragszahnarzt muss seine Zulassung bereits mindestens 12 Abrechnungsquartale haben. Verzichtet/n der/die Gründer also auf seine/ihre Vertragsarztzulassung zu Gunsten einer Anstellung im ZMVZ (wie dies § 95 Abs. 6 Satz 4 SGB V ermöglicht), können in diesem ZMVZ keine Vorbereitungsassistenten beschäftigt werden.
Auch in Berlin ist die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten in einem ZMVZ nicht möglich, wenn der/die Gründer zu Gunsten einer Anstellung auf seine/ihre Zulassung verzichtet/n. Im Übrigen kann je im ZMVZ tätigen Vertragszahnarzt ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden, und zwar entsprechend dem Umfang der Tätigkeit des Vertragszahnarztes.
Die KZV Bremen hat dieses Thema bisher am Fortschrittlichsten behandelt und in ihrer Assistenten-Richtlinie ausdrücklich die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten in ZMVZ vorgesehen. So sieht die Richtlinie vor, dass in einem zugelassenen ZMVZ je angestelltem Zahnarzt ein Assistent beschäftigt werden darf (dies gilt neben den Vorbereitungs- auch für die Entlastungs- und Weiterbildungsassistenten). Voraussetzung für die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten ist, dass der angestellte Zahnarzt vor seiner Tätigkeit im ZMVZ mindestens acht Quartale über eine Zulassung verfügte, d.h. niedergelassen war. Das bedeutet, dass Zahnärzte, die bisher in einer Berufsausübungsgemeinschaft zusammengeschlossen waren, je einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen können. Insofern ist die (frühere) Position als Vertragszahnarzt schon noch notwendig, die Fortschrittlichkeit dieser Regelung also insoweit „begrenzt“.
Die KZV Hessen regelt diese Frage ebenso wie die KVZ Baden-Württemberg: je nach Beschäftigungsumfang des Zahnärztlichen Leiters darf ein bzw. dürfen zwei Vorbereitungsassistenten in Vollzeit oder Teilzeit (halbtags) beschäftigt werden.
Die KZV Niedersachsen genehmigt derzeit einen Vorbereitungsassistenten pro ZMVZ bzw. pro (neu) vergebener Abrechnungsnummer. Werden nämlich überörtliche Medizinische Versorgungszentren mit mehreren Standorten gegründet, die zusammen eine Abrechnungsnummer haben, darf diese ZMVZ-ÜBAG nur einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen. Eine gesetzliche oder wenigstens schriftliche Grundlage gibt es hierfür nicht. Auf unsere letzte Anfrage hin erhielten wir die zusätzliche Information, dass man sich diesbezüglich regelmäßig erkundigen solle, da die Assistenten-Richtlinie derzeit intern diskutiert und möglicherweise demnächst geändert werde. Ob dies zum Vorteil der ständig mehr auftretenden ZMVZ erfolgen wird, bleibt abzuwarten.
Ähnlich wird dies bei der KZV Nordrhein gehandhabt: auch hier besteht derzeit (!) die Regelung, dass pro ZMVZ ein Vorbereitungsassistent genehmigt wird. Bei dieser Regelung bleibt es auch, wenn ein überörtliches ZMVZ aus mehreren Standorten besteht; ungeachtet dessen wird ein Assistent pro ZMVZ genehmigt (anders als in Niedersachsen).
Bei der KZV Rheinland-Pfalz erhält man derzeit die Auskunft, dass es (seit nunmehr fast zwei Jahren noch immer!) keine grundlegende Regelung zur Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten in einem ZMVZ gebe. Derzeit wird ein Assistent pro ZMVZ genehmigt.
Die KZV Sachsen sieht folgende Regelung vor: verzichtet/n der/die Gründer auf seine/ihre Zulassung zu Gunsten einer Anstellung im ZMVZ, kann das ZMVZ einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen. Andernfalls (kein Verzicht) darf je im ZMVZ tätigem Vertragszahnarzt ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden.
Wieder eine völlig andere Regelung sieht die KZV Thüringen vor: hier darf ein Vorbereitungsassistent pro ZMVZ beschäftigt werden, allerdings beschränkt auf 18 Monate; die übrige Zeit der insgesamt zweijährigen Vorbereitungszeit muss bei einem Vertragszahnarzt bzw. in dessen Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft abgeleistet werden. Behält der Gründer seine vertragszahnärztliche Zulassung, darf je vorhandener Zulassung ein Assistent (durchgehend für zwei Jahre) beschäftigt werden.
Schließlich handhabt die KZV Westfalen-Lippe die Angelegenheit (wiederum derzeit!) so, dass sie einen Vorbereitungsassistenten pro zugelassenem ZMVZ genehmigt.
Wie sieht die Zukunft der zahnärztlichen Ausbildung in einem ZMVZ aus? – ein Lösungsansatz
Man sieht: ein heilloses Durcheinander! Weder bietet diese Situation den ZMVZ-Gründern der Zukunft Rechtssicherheit innerhalb des eigenen KZV-Bereichs noch ist im Moment erkennbar, dass es demnächst eine bundesweit einheitliche Regelung geben wird. Das kann einfach nicht sein! Zumal es gar nicht schwierig ist, unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der assistentenregulierenden Vorschriften eine einheitliche, zukunftsorientierte Lösung zu finden:
Sinn und Zweck ist es, die qualifizierte Überwachung und Anleitung des Vorbereitungsassistenten durch den Ausbilder sicherzustellen. Dem widerspricht es nicht, dass angestellte Zahnärzte diese Aufgabe wahrnehmen. Selbst in den KZV-Bereichen, die die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten von dem Zahnärztlichen Leiter abhängig machen, ist dies ja ausdrücklich möglich. Die Position des Zahnärztlichen Leiters kann nämlich auch von einem angestellten Zahnarzt eingenommen werden. Ein angestellter Zahnarzt ist ebenso wie ein Vertragszahnarzt vertragszahnärztlich tätig und bringt die Voraussetzungen mit, um eine vertragszahnärztliche Zulassung zu bekommen. Dem Zahnärztlichen Leiter kann natürlich die Verantwortung innerhalb des ZMVZ dafür zugesprochen werden, dass die Ausbildung durch die angestellten Zahnärzte ordnungsgemäß abläuft. Gleichwohl muss dies nicht bedeuten, dass nur er die Ausbildung durchführen kann.
An dieser Stelle bietet sich ein Vergleich zum Weiterbildungsassistenten an: auch die Weiterbildung dieser Assistenten kann grundsätzlich von einem angestellten Zahnarzt durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der weiterbildende Zahnarzt eine entsprechende Weiterbildungsgenehmigung hat. Voraussetzung ist nicht, dass er Vertragszahnarzt ist.
Im Übrigen ist es auch in anderen Branchen durchaus möglich oder gar gängig, dass die Ausbildung von Auszubildenden durch im Unternehmen angestellte Mitarbeiter durchgeführt wird, die eine Befähigung zur Ausbildung durch die Industrie- und Handelskammer haben. In vielen anderen Branchen und Unternehmen – gerade großen Unternehmen – ist es praktisch gar nicht durchführbar, dass der Unternehmensinhaber die Lehrlinge ausbildet.
All diese Gründe sprechen dafür, auch die Ausbildung von zahnärztlichen Vorbereitungsassistenten in einem Medizinischen Versorgungszentrum von angestellten Zahnärzten durchführen zu lassen. Weder sprechen Sinn und Zweck der Vorbereitungszeit noch andere Gründe dagegen, eine solche Regelung bundeseinheitlich einzuführen.
Fazit:
Bei diesem Thema der Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten in einem ZMVZ ist der Gesetzgeber dringend gefragt! Eine bundeseinheitliche Regelung der Vorbereitungszeit muss schnellstmöglich her, um den zukünftigen ZMVZ-Gründern Rechtssicherheit zu verschaffen.
Darüber hinaus benötigen die Zahnärzte von morgen eine entsprechend der zukünftigen Entwicklung der Zahnärztelandschaft angepasste faire Regelung, die nicht – zufällig – danach unterscheidet, in welchem Bundesland der Zahnarzt sein ZMVZ betreibt.
Es wird immer mehr angestellte Zahnärzte und immer weniger Zahnarztpraxen geben: wer soll sonst also die zahlreichen Zahnärzte von morgen ausbilden? Wer sichert diesen einen lückenlosen Ablauf ihrer Ausbildung, nachdem sie ihr jahrelanges Studium erfolgreich hinter sich gebracht haben? Wenn Sie ein ZMVZ gründen möchten oder gegründet haben und (einen oder mehrere) Vorbereitungsassistenten beschäftigen möchten, kommen Sie auf uns zu! Wir helfen Ihnen gerne – notfalls auch im Wege einer Klage -, Ihr Ziel zu erreichen und die Zukunft der zahnärztlichen Ausbildung sicherzustellen.
Hallo,
ich habe in einer ZMVZ Praxis in München beantragt. Aber, es würde mir gesagt, dass KZVB in Bayern keine Vorbereitungsassistent erlaubt. Sind Sie sicher, dass in Bayern in ZMVZ man eine Stelle bekommen kann. Ich freue mich auf Ihre Antwort.
Vielen Dank
Archana
Es kommt darauf an, wie Ihr MVZ gestaltet ist. Ist es als Personen- oder als Kapitalgesellschaft gegründet. Wenn es eine Kapitalgesellschaft ist, behalten Sie in in dieser Ihre Zulassung? Die Antwort auf Ihre Frage hängt von vielen Faktoren ab. Der Berater, mit dem Sie das MVZ gegründet haben, sollte Ihnen diese Frage aber beantworten können.