Praxisbegehung: Rechtsgrundlagen kennen – Risiken vermeiden
Eine Praxisbegehung steht an – diese Situation löst sowohl bei Zahnärzten als auch bei der Assistenz ein mulmiges Gefühl aus. Daher ist es wichtig, die Rechtsgrundlagen zu kennen, aufgrund derer Behörden überhaupt handeln können. Ebenso ist der Zahnarzt in der Lage, auf diese Weise das Risiko und mögliche Rechtsfolgen abzuschätzen.
Praxisbegehung nach dem IfSG
Zentrale Vorschriften für die Begehung von Zahnarztpraxen finden sich dabei insbesondere im Infektionsschutzgesetz (IfSG) und im Medizinproduktegesetz (MPG). Aber auch weitere Regelungen sollten im Blick behalten werden.
Die besondere Bedeutung des IfSG ergibt sich mit Blick auf die Meldepflicht für die in Paragraf 6 ff IfSG aufgeführten Krankheitserreger und die Infektionsstatistik, die von ambulanten Operateuren geführt werden muss.
Nach Paragraf 36 Absatz 2 IfSG können Zahnarztpraxen, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, sowie sonstige Einrichtungen und Gewerbe, bei denen durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger ̧übertragen werden können, durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden. Durch diese Vorschrift besteht somit ein Ermessen der Behörde, eine Überwachung von Zahnarztpraxen vorzunehmen.
Rechtsanwalt Urs Fabian Frigger gibt in der Chance Praxis 4/2016 ausführliche Tipps, mit denen eine Praxisbegehung vorbereitet werden kann und kein Grund zur Sorge sein muss:
http://www.chance-praxis.de