Mit Entscheidung vom 24.01.2014 Az. VI ZR 78/13 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine unterlassene Verlegung bei einem unklaren klinischen Beschwerdebild für weitere diagnostische Maßnahmen (hier: Hirndiagnostik, Befunderhebung) einen Befunderhebungsfehler darstellen kann.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin wurde am Abend des 21.11.2003 mit einer unklaren cerebralen Symptomatik in das Krankenhaus der Beklagten zu 1) eingewiesen und dort vom Beklagten zu 2) untersucht. Bei dem Beklagten zu 2) handelte es sich um einen konsiliarisch tätigen Neurologen. Aufgrund der begrenzten diagnostischen-technischen Mittel der Beklagten zu 1) war es dem Beklagten zu 2) nicht möglich die Ursache der cerebralen Symptomatik festzustellen und ordnete die intensivmedizinsiche Überwachung und Wiedervorstellung am nächsten Tag an.
An den darauf folgenden Tagen und nach weiteren ergebnislosen Untersuchungen, ordnete der Beklagte zu 2) die Verlegung der Klägerin in das Neurozentrum eines Maximalversorgers an. Die dortigen Behandler konnten bei der Klägerin eine Hirnvenenthrombose feststellen und unverzüglich die Behandlung beginnen. Trotz der eingeleiteten Behandlung führte die Hirnvenenthrombose zu einer schweren Schädigung des Gehirns der Klägerin. In der anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung erhob die Klägerin den Vorwurf zu spät in ein Haus der Maximalversorgung verlegt worden zu sein. Aufgrund dieser Verzögerung sei die Hirnvenenthrombose nicht rechtzeitig erkannt worden.
Nachdem sich die Instanzgerichte bereits mit dem Fall auseinandersetzten fällte schlussendlich der BGH ein Urteil und bejahte sowohl die Haftung des Konsiliararztes als auch des Krankenhausträgers wie folgt:
„Erkennt ein Arzt, dass das unklare klinische Beschwerdebild des Patienten umgehend weitere diagnostische Maßnahmen (hier: Hirndiagnostik) erfordert, verschiebt er die wegen unzureichender Ausstattung der Klinik erforderliche Verlegung in ein ausreichend ausgestattetes Krankenhaus aber auf den nächsten Tag, liegt ein Befunderhebungsfehler, nicht aber ein Diagnosefehler vor.“
Zur Haftung des Krankenhausträgers führte der Senat weiter aus:
„Ein Krankenhausträger haftet einem Patienten für Arztfehler eines Konsiliararztes als seines Erfüllungsgehilfen aus Vertrag (§ 278 BGB), wenn der Konsiliararzt hinzugezogen wird, weil es dem Krankenhaus an eigenem fachkundigen ärztlichen Personal mangelt, der Krankenhausträger mit den Leistungen des Konsiliararztes seine vertraglichen Verpflichtungen gegen über dem Patienten (hier: im Rahmen einer Schlaganfalleinheit) erfüllt und die Honorierung des Konsiliararztes durch den Krankenhausträger erfolgt.“
Ausweislich der Urteilsbegründung sah es das Gericht als gegeben an, dass der Beklagte zu 2) zwar die Notwendigkeit einer weiteren Befunderhebung erkannt habe, diese jedoch verspätet veranlasste. Er erkannte, dass mit den begrenzten Möglichkeiten im Haus der Beklagten zu 1) die notwendigen Untersuchungen nicht möglich waren, und hätte daher unverzüglich die Verlegung veranlassen müssen. Dass der Beklagten zu 2) die Hirnvenenthrombose nicht erkannte, wertete der BGH daher als Befunderhebungsfehler. Aufgrund der begrenzten diagnostischen Mittel sei es ihm mangels der erforderlichen Untersuchungen nicht möglich gewesen eine Diagnose zu stellen. Da er aber dies erkannt habe, sei er zur Erfüllung der behandlungsvertraglichen Verbindlichkeiten verpflichtet gewesen, die Klägerin in eine für die Befunderhebung geeignete Einrichtung zu verlegen.
Da mit der Feststellung eines Befunderhebungsfehlers nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH eine Beweislastumkehr einhergeht, wäre es daher an den Beklagten gewesen nachzuweisen, dass die schwersten Gesundheitsschäden nicht nur durch die verzögerte Verlegung hervorgerufen worden sind. Naturgemäß ist ein solcher Nachweis kaum zu führen und misslang auch im konkreten Fall. Als logische Konsequenz war dem Beklagten zu 2) die eingetreten Schädigung zuzurechnen.
Auch die Haftung des Krankhausträgers sah der BGH als gegeben an. Dieser habe sich den konsiliarischen Leistungen des Beklagten zu 2) zur Erfüllung der eigenen behandlungsvertraglichen Pflichten bedient. Nach Ansicht des Gerichts sei es dabei unerheblich, ob zwischen dem Beklagten zu 2) und der Klägerin ein eigener Behandlungsvertrag zustande gekommen sei. Jedenfalls müsse sich die Beklagte zu 1) den Fehler des Beklagten zu 2) als seines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen, da es ihre Aufgabe gewesen ist, eine an den Aufgaben orientierte, zweckmäßige personelle Organisation zu schaffen. Abschließend stellte der BGH noch fest, dass bei einer Klinik, die eine Schlaganfalleinheit (sog. Stroke-Unit) einrichtet, diese aber dann technisch und personell unzulänglich ausstattet, die Annahme eines Organisationsmangels naheliegt.