25. April 2014

Fünf Ex-Vorstände der Apotheker- und Ärztebank müssen dieser keinen Schadensersatz in Höhe von mehr als 66 Millionen Euro wegen fehlgeschlagener Kapitalanlagen zahlen. Das Landgericht Düsseldorf hat die Schadensersatzklage der Bank am 25.04.2014 abgewiesen. Den Vorständen falle kein Sorgfaltspflichtverstoß zur Last. Ursächlich für die Verluste seien vielmehr die Auswirkungen der Finanzmarktkrise gewesen (Az.: 39 O 36/11).

Die Apotheker- und Ärztebank hatte ihren ehemaligen Vorständen vorgeworfen, wegen fehlgeschlagener Kapitalanlagen Schäden in Höhe von mehr als 66 Millionen Euro verursacht zu haben und erhob eine entsprechende Schadensersatzklage. Insbesondere warf die Bank ihren Ex-Vorständen vor, bei Anlageentscheidungen zu hohe Risiken eingegangen zu sein. Die Vorstände hatten es zu verantworten, dass die Bank in Darlehensmärkten agierte, auf denen Hypothekendarlehen gehandelt wurden, bei denen hauptsächlich Kreditnehmer mit schlechter Bonität auftreten (sog. Sub-Prime Markt).

Spätestens Anfang 2007 habe sich die Finanzmarktkrise beziehungsweise die Subprime-Krise abgezeichnet. Die Bank warf den Ex-Vorständen nun vor, trotz erkennbarer Krisenvorzeichen ohne ausreichende Informationsbasis investiert zu haben.

Das Landgericht Düsseldorf sag dies im Ergebnis jedoch anders. Die Vorstände hätten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet. Sie hätten die Entscheidungsgrundlagen sorgfältig ermittelt und das Für und Wider der Investitionsentscheidung mit der gebotenen Sorgfalt abgewogen. Der Misserfolg der Anlage sei nicht auf die mangelnde Bonität der Underlyings zurückzuführen, sondern auf die fehlende Liquidität der Märkte, die zu dem Preisverfall und den Verlusten der Klägerin geführt habe. Ein derart massiver Preisverfall bei den bis dahin mit dem höchsten Rating ausgestatteten Assets sei auch bei sorgfältigster Prüfung nicht zu erwarten gewesen.

Die drei beklagten Ex-Vorstände hatten ihrerseits Ansprüche gegen die Bank geltend gemacht und auf Zahlung einer Abfindung, eines Ruhegeldes und von Versorgungsleistungen geklagt. Diese Forderung in Höhe von insgesamt mehr als 2,6 Millionen Euro hat das Landgericht Düsseldorf als begründet angesehen.

(LG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2014 – 39 O 36/11)

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