Der BGH verhandelt aktuell einen Fall, in dem es um die Frage geht, ob der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die bereits über andere Internetangebote abrufbar sind, in sein eigenes Internetangebot im Wege des „Framing“ einbindet. Offenbar kommt der BGH in diesem Verfahren zu dem Ergebnis, dass das Einbetten fremder YouTube-Videos in eine Website geeignet ist, Urheberrechte zu verletzen.
Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel „Die Realität“ herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war – nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung – auf der Videoplattform „YouTube“ abrufbar.
Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte werben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie Besuchern ihrer Internetseiten, das von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des „Framing“ abzurufen. Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis wurde der Film vom Server der Videoplattform „YouTube“ abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen („Frame“) abgespielt.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Die Klägerin hat die Beklagten daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von je 1.000 € an die Klägerin verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das „Framing“ stelle kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar, weil sich das von den Beklagten eingebundene Video nicht in deren Zugriffssphäre befinde.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
In der mündlichen Verhandlung zu diesem Fall, die am 18.04.2014 statt fand, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm, dass Framing nicht mit einfachen Links vergleichbar sei und daher eventuell daher Urheberrechte verletze.
Ob der BGH daran in seinem Urteil festhält, bleibt abzuwarten. Das Urteil wird am 16. Mai 2013 verkündet. Wir werden über den Ausgang des Verfahrens berichten.
I ZR 46/12 (Framing)
LG München I – Urteil vom 2. Februar 2011 – 37 O 15777/10; OLG München – Urteil vom 16. Februar 2012 – 6 U 1092/11