Apotheker dürfen keine Ein-Euro-Wertgutscheine für die Einlösung von Rezepten gewähren. Dies hat das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Mehrere Berliner Apotheker setzen sich gegen ihre Apothekerkammer zur Wehr, die Ihnen vorgeworfen hatte, mit der Vergabe von Ein-Euro-Wertgutscheinen gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Arzneimittelpreisbindung verstoßen und dadurch ihre Berufspflichten verletzt zu haben.
Das zuständige Berufsgericht bestätigte jedoch die Apothekerkammer und begründete dies damit, dass auch Ein-Euro-Wertgutscheine eine Bagatellgrenze überschritten.
Gegen die Urteile kann Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Senat für Heilberufe, eingelegt werden.
VG Berlin, Urteil vom 16.04.2013 – VG 90 K 4.11 T.
Und erst kürzlich hat auch der BGH zum Thema Arzneimittel, Apotheken und Werbung entschieden: http://www.recht-freundlich.de/werbung-auf-der-packung-eines-arzneimittels-bgh-urteil-vom-13-12-2012-az-i-zr-16111
Hier ging es um eine bekannte Schmerzsalbe, auf deren Verpackung noch ein Pappflyer der gleichen Firma für ein weiteres Produkt angebracht war. Das Urteil in Kürze: unzulässige Werbung, weil der Eindruck erweckt wird, das Arzneimittel und das darauf beworbene Produkt würden eine Einheit bilden.