Jeder, der bei Facebook aktiv ist, kennt das: Man kann Titelbilder hochladen, den Statusangaben Fotos hinzufügen oder seine Seite mit grafischen Zeichnungen oder ähnlichem schmücken. Was allerdings die wenigsten wissen: Man bewegt sich hier auf rechtlich dünnem Eis. Zum einen sind hierbei Verstöße gegen das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) oder auch gegen das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) möglich; zum anderen können dem Hochladen von Fotos etc. auch die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform (hier: Facebook), aber auch etwaige Lizenzbedingungen von sog. Fotoarchiven entgegenstehen. Und das Einwilligungserfordernis der fotografierten Person, im Falle von Praxisbildern.
Verstöße gegen das Urheberrecht werden nicht zuletzt mit Abmahnungen geahndet, die sich auf die Unterlassung der Veröffentlichung des Fotos auf Facebook richten und die ggfs. sogar Schadensersatzbegehren sowie den Ersatz der Kosten für die Rechtsverfolgung nach sich ziehen können. Beim Verstoß gegen die Facebook-Nutzungsbedingungen kommt als rechtliche Konsequenz das Löschen des Fotos (Ziffer 5.4 der Nutzungsbedingungen) bis hin zum Sperren der Seite (Ziffer 5.5 der Nutzungsbedingungen) in Betracht. Letzteres kann von enormem Gewicht sein, wenn man viel Zeit und Geld in den Aufbau und das Marketing der Facebook-Seite gesteckt hat.
Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich ausschließlich mit der Nutzung von Fotos auf Facebook und unterscheidet dabei die Verwendung von Fotos, die man selbst fotografiert hat und von solchen, die von Dritten erstellt worden sind.
Bei Fotos, die man selbst fotografiert hat, ist die Verwendung auf Facebook in rechtlicher Hinsicht am sichersten. Allerdings mit den folgenden Einschränkungen: Verwendet man beispielsweise Fotos für die Seite der Zahnarztpraxis, auf der auch Mitarbeiter abgebildet sind, sollte man sicher stellen, dass die Betroffenen auch in die Nutzung eingewilligt haben (§ 22 KunstUrhG). Ihnen steht als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein „Recht am eigenen Bild“ zu. Ausnahmen hinsichtlich des Einwilligungserfordernisses würden in einem solchen Fall nur bei Fotos gelten, die die Personen lediglich als Beiwerk neben einer Örtlichkeit zeigen (§ 23 KunstUrhG). Des Weiteren ist bei eigenen Fotos (wie im Übrigen bei allen anderen Fotos auch) zu beachten, dass ihr Inhalt nicht gegen die Nutzungsbedingungen von Facebook verstoßen darf. Diese sehen unter Ziffer 3.7 der Nutzungsbedingungen folgendes vor: „Du wirst keine Inhalte posten, die: Hassreden enthalten, bedrohlich oder pornografisch sind, zu Gewalt auffordern oder Nacktheit sowie Gewalt enthalten.“
Und schliesslich sollten sie sich bei der Verwendung von selbst gemachten Fotos stets selbstkritisch fragen, ob die Fotos den Anforderungen an ein professionelles Bild, mit dem Sie Ihre Praxis bewerben wollen gerecht wird. In den meisten Fällen wird dies bei selbst gemachten Fotos nicht der Fall sein!
Im Bezug auf Fotos, die von Dritten erstellt worden sind, ist eine weitere Differenzierung vorzunehmen: Zum einen sind hiervon Fotos erfasst, für die ein Fotograf beauftragt wurde, wie das etwa beim Erstellen von Fotos von der Praxis und dem Team der Fall ist; zum anderen gehören hierzu auch Fotos, die von völlig Fremden ggfs. sogar von Fotoarchiven im Internet stammen.
Im Hinblick auf die erste Fallgruppe (beauftragte Fotos) gilt neben der Berücksichtigung des so eben Gesagten (Einwilligungserfordernis und Beachtung der Facebook-Nutzungsbedingungen), dass solche Fotos urheberrechtlich geschützt sind und daher nur mit der Erlaubnis des Urhebers verwendet werden dürfen (§§ 2 Absatz1 Nr. 5, 12, 31 UrhG). Hier sollte genau darauf geachtet werden, dass der mit dem Fotografen abgeschlossene Vertrag auch die Nutzung der Bilder im Internet (Homepage, Facebook, etc.) ausdrücklich umfasst.
Schließlich ist hinsichtlich der Verwendung von Fotos aus der zweiten Fallgruppe (völlig fremde Fotos, insbesondere aus Fotoarchiven (z.B. fotolia oder istockphoto) im Internet) höchste Vorsicht geboten:
In den Fotoarchiven stehen in der Regel Bilder von verschiedenen Fotografen zu den unterschiedlichsten Themen zur Verfügung. Der Nutzer kann aus dieser Vielfalt von Fotos meist sogar gegen ein relativ geringes Entgelt (zum Teil unter einem Euro pro Foto) Fotos herunterladen, ohne im Einzelnen mit dem jeweiligen Fotografen die Nutzungsbedingungen verhandeln zu müssen. Allerdings muss der Nutzer hier ein besonderes Augenmerk auf die Lizenzvereinbarungen richten, mit denen er sich regelmäßig beim Kauf der Fotos einverstanden erklärt.
Die dort vergebenen Lizenzen beinhalten ggfs. nur die Einwilligung des Urhebers, dass die Fotos verwendet werden dürfen, allerdings nicht die Erlaubnis der darauf abgebildeten Person(en), welche ebenfalls um Erlaubnis gebeten werden müssten. Des Weiteren muss genau darauf geachtet werden, wofür und wie das betreffende Foto genutzt werden darf. Häufig findet sich beispielsweise in den Lizenzvereinbarungen, dass der Nutzer das heruntergeladene Foto nur für eigene Zwecke nutzen darf und eine sog. Unterlizenzierung nicht gestattet ist. Hier stellt sich ein Problem bei der Verwendung der Fotos auf Facebook: Man erteilt Facebook ausweislich der Nutzungsbedingungen (Ziffer 2.1 der Nutzungsbedingungen) die Erlaubnis, die Fotos zu nutzen und begeht damit eine Urheberrechtsverletzung.
Der Urheber oder auch der Betreiber des Fotoarchivs kann sich dann aufgrund dieser Rechtsverletzung an den Nutzer wenden. Die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen wurden eingangs bereits beschrieben. Des Weiteren können diese sich auch an Facebook direkt wenden, jedoch sehen die Nutzungsbedingungen unter Ziffer 16.1 vor, dass der Nutzer Facebook bei Streitfällen und bei einer Inanspruchnahme Dritter schadlos halten muss. So oder so muss also der Nutzer für eine solche Rechtsverletzung einstehen.
Fazit:
Wir empfehlen daher, eigens erstellte Fotos zu verwenden (ggfs. mit entsprechendem Einwilligungserfordernis der abgebildeten Personen) und dabei die Nutzungsbedingungen von Facebook zu beachten. Noch besser: Verwenden Sie professionelle Bilder eines Fotografen und vereinbaren sie zuvor mit dem Fotografen ein möglichst weitgehendes Nutzungsrecht an den Bildern.