30. Januar 2013

Wenn ein medizinischer Sachverständiger auf seiner Homepage ganz offensichtlich seine Patientennähe hervorhebt und massiv die kritische Distanz zu Klinikbetreibern betont, so kann dies die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen im Gerichtsverfahren unter Beteiligung von Klinikbetreibern begründen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24.01.2013 hervor.

Das Gericht weist in seinem Beschluss darauf hin, dass es die Pflicht eines Sachverständigen sei, im gerichtlichen Verfahren den Anschein der Voreingenommenheit und Parteilichkeit  zu vermeiden. Erweckt er hingegen den Eindruck fehlender Neutralität begründet dies die Besorgnis der Befangenheit.

Der Sachverständige hatte auf seiner Homepage ausdrücklich und mehrfach seine Patientennähe hervorgehoben.

(OLG Koblenz, Beschluss vom 24.01.2013 – 4 W 645/12)

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