Ein Antrag auf Ausschreibung des Praxissitzes eines Vertragsarztes beziehungsweise Psychotherapeuten kann bis zur abschließenden Entscheidung des zuständigen Zulassungsausschusses zurückgenommen werden. In einem solchen Fall ist das Ausschreibungsverfahren erledigt. Dies bestätigte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 30.08.2012 (Az.: L 7 KA 41/12 B ER).
Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Erreichen der Altersgrenze, Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger übernommen wird, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag des Inhabers oder seiner Erben diesen Vertragsarztsitz auszuschreiben. Durch die Rücknahme des Antrags auf Ausschreibung vor Abschluss des Verfahrens, die keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt, verliere dieser allerdings seine Wirkung.
Dadurch könnten der Inhaber oder seine Erben zwar verhindern, dass ihnen nicht genehme Nachfolger ausgewählt werden. Das Gesetz sehe allerdings eine zeitliche Begrenzung der Rücknahmemöglichkeit nicht vor. Ein Bewerber habe deshalb keinen Anspruch auf Fortführung des Ausschreibungsverfahrens oder die gerichtliche Feststellung, dass dieses nicht beendet ist.