Das Landgericht Münster hat mit einem aktuellen Urteil (Az.: 111 O 26/12) entschieden, dass keine Schmerzensgeldansprüche einer Patientin bestehen, die einseitig die zahnärztliche Behandlung abgebrochen hat, ohne dem Zahnarzt ein Nachbesserungsrecht eingeräumt zu haben.
Der Fall:
In dem Streitfall hatte der beklagte Zahnarzt bei einer Patientin umfangreiche Zahnersatzmaßnahmen im Oberkiefer vorgenommen. Der Einsatz des definitiven Zahnersatzes erfolgte zunächst provisorisch. Nach einigen Kontroll- und Nachbehandlungsterminen verweigerte die Patientin die Weiterbehandlung durch den beklagten Zahnarzt und ließ sich bei einem anderen Zahnarzt weiterbehandeln.
Ein Gutachten ergab, dass die zahnärztliche Arbeit mangelhaft gewesen sei. Die Patientin verlangte nunmehr von dem Zahnarzt 2.500,00 Euro Schmerzensgeld und die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Behandlung.
Die Entscheidung:
Das Landgericht Münster wies die Klage ab. Den geltend gemachten Ansprüchen stehe jedenfalls entgegen, dass die Patientin die Behandlung abgebrochen habe, ohne dem Zahnarzt eine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt zu haben.
Zahnarzt hat ein Nachbesserungsrecht
Nach ständiger Rechtsprechung müsse der Patient dem Zahnarzt bei einer prothetisch noch nicht beendeten Behandlung die Möglichkeit einräumen, durch geeignete Korrekturmaßnahmen einen funktionstüchtigen und beschwerdefrei zu tragenden Zahnersatz herzustellen. Zahnärztliche Behandlungen seien nicht mit dem ersten Einsetzen des Zahnersatzes abgeschlossen. Vielmehr müssten häufig Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden. Aus diesem Grund werde der Zahnersatz – wie hier – in der Regel zunächst nur provisorisch eingesetzt. Weigere sich ein Patient nach der Eingliederung von Zahnersatz, zumutbare Korrekturmaßnahmen des Arztes hinzunehmen, kämen insofern Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nicht in Betracht, wobei selbst die Neuanfertigung einer Prothese für den Patienten zumutbar sein könne.
Selbst unterstellt, die Kronenränder hätten im vorliegenden Fall schon zum Zeitpunkt des provisorischen Einsatzes dem zahnprothetischen Standard widersprochen, würde dies keine Unzumutbarkeit einer Nachbesserung begründen. Dies ergebe sich schon aus dem Grund, dass die Einräumung einer Nachbesserungsmöglichkeit praktisch leer liefe, wenn die zur Begründung für eine solche Gelegenheit angeführte Schwierigkeit, Zahnersatz auf Anhieb beschwerdefrei einzuliefern, im Falle ihres Auftretens zugleich einen einseitigen Behandlungsabbruch rechtfertige. Nur ein zahnärztliches Verhalten, das aus Sicht eines durchschnittlich robusten oder empfindsamen Patienten, der Einsicht in die Problematik der Behandlung zeigt, als nicht mehr hinnehmbar erscheint, reiche für sich genommen aus, die Behandlung einseitig abzubrechen, ohne Mängelansprüche zu verlieren.
Im Ergebnis stand es der Klägerin demnach zwar frei, die Behandlung abzubrechen. Dies hatte allerdings zur Folge, dass sie mit Ansprüchen, die sie auf Mängel, an der noch nicht abgeschlossen Versorgung stützt, indes ausgeschlossen ist.
Fazit zum Nachbesserungsrecht
Wechselt ein Patient während einer nicht abgeschlossenen Behandlung den Zahnarzt, ohne seinem behandelnden Zahnarzt die Möglichkeit der Nachbesserung bzw. Korrektur eingeräumt zu haben, kann er kein Schmerzensgeld wegen eines mangelhaften Zahnersatzes verlangen. Gleiches gilt für die entstandenen Kosten der Behandlung.
Etwas anderes gilt nur, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die es für den Patienten unzumutbar machen, sich von seinem Zahnarzt weiterbehandeln zu lassen.
Wichtig ist, dem Patienten in solchen Fällen die Nachbesserung ausdrücklich anzubieten. Sofern der Patient die Nachbesserung ablehnt, sollte diese Weigerung schriftlich dokumentiert werden, um in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren den Nachweis für den einseitigen Behandlungsabbruch durch den Patienten erbringen zu können.