23. August 2010

Mit Urteil vom 14.07.2010 hat das Sozialgereicht Düsseldorf (Az.: S 2 KA 61/08) erneut über die Folgen von sogenannten Kickbackvereinbarungen entscheiden und den Schadensersatzanspruch einer Krankenkasse gegenüber einem Zahnarzt bejaht. Dieser war zuvor im Strafbefehlsverfahren wegen Betruges in 37 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von € 9.900,- verurteilt worden.

Der Zahnarzt hatte für seine Patienten Zahnersatz von einem Unternehmen bezogen, das diesen in Asien weit unter den deutschen Herstellungskosten hatte anfertigen lassen. Mit dem Geschäftsführer dieses Unternehmens hatte der Zahnarzt zuvor vereinbart, dass der an ihn gelieferte Zahnersatz nicht nach dem Standardtarif, sondern nach den Tarifmodellen „Kasse“ bzw. „Privat“ abgerechnet werden sollte. Aus dem so erzielten Überschuss erhielt der Zahnarzt eine Rückerstattung in Höhe von 20 % der in den Rechnungen ausgewiesenen Nettoleistungssummen. Allerdings war der Zahnarzt aufgrund der Regelungen von § 11 Nr.2 EKV-Z und § 9 GOZ nur berechtigt, die tatsächlich anfallenden Kosten zu berechnen und deswegen auch verpflichtet, gewährte Rabatte und Rückerstattungen offenzulegen und weiterzuleiten.

Das Sozialgericht verurteilte den Zahnarzt gegenüber der Krankenkasse zur Zahlung von Schadensersatz. Es führte aus, der der Krankenkasse entstandene Schaden bestehe darin, dass die Krankenkasse grundsätzlich nur zur Erstattung von Kosten in solcher Höhe verpflichtet sei, die auch tatsächlich entstanden seien. Das Gericht bezog sich in diesem Zusammenhang auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass als Aufwendungen geltend gemachte Beträge auch tatsächlich in der geltend gemachten Höhe entstanden sein müssen und Beträge, die tatsächlich gar nicht angefallen sind, auch nicht als Aufwendungsersatz erstattungsfähig sind. Dies ergab sich für den vorliegenden Fall aus § 3 Abs. 1a RVO-Gesamtvertrag Nordrhein, der dem Zahnarzt Barzahlungsrabatte bis zu 3 % gestattet, ihn aber verpflichtet, darüberhinausgehende Rückvergütungen, Skonti, Rabatte oder Preisnachlässe an Krankenkassen und Versicherte weiterzugeben. Demnach war der Zahnarzt verpflichtet, die nachträglich erhaltenen Rückerstattungen an die Krankenkasse weiterzuleiten.

Damit folgt die Kammer einer früheren Entscheidung vom 25.02.2009 (Az.: S 2 KA 29/08). Seinerzeit wurde in einem ähnlich gelagerten Fall ebenfalls einen Zahnarzt zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, nachdem er in einem vorangegangen Strafverfahren wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt worden war. Anders als im nunmehr entschiedenen Fall war dem Zahnarzt damals jedoch auch noch durch Beschluss des Zulassungsausschusses die vertragsärztliche Zulassung entzogen worden.

Fazit

Kickbackvereinbarungen können nicht nur zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auslösen oder als Straftat geahndet werden; in besonders schwerwiegenden Fällen droht auch der Entzug der vertragsärztlichen Zulassung. Um sich derartigen Risiken gar nicht erst auszusetzen, sollten Ärzte und Zahnärzte Abstand von der Vereinbarung jeglicher Rückerstattungen nehmen.

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